Rz. 29

Die Bewilligung des Zahlungsaufschubs ist eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts, somit eine Entscheidung i.S.d. Art. 4 Nr. 5 ZK. Die zollrechtliche Entscheidung entspricht dem Verwaltungsakt; § 118 wird von Art. 4 Nr. 5 ZK überlagert. Der Zahlungsaufschub ist eine den Beteiligten begünstigende Entscheidung. Unwirksame begünstigende zollrechtliche Entscheidungen sind durch Rücknahme (Art. 8 ZK) oder Widerruf (Art. 9 ZK) zu korrigieren. Die Aufhebung der Bewilligung des Zahlungsaufschubs von Einfuhrabgaben richtet sich deshalb nach Art. 8, 9 ZK. §§ 130, 131 werden vollständig überlagert[1].

 

Rz. 30

Erfolgte die Gewährung des Zahlungsaufschubs auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen und hatte der Antragsteller Kenntnis oder fahrlässig keine Kenntnis davon, so erfolgt die Rücknahme der Bewilligung nach Art. 8 ZK mit extunc Wirkung. Die Bewilligung muss zurückgenommen werden, der Zollbehörde steht kein Ermessen zu. Die Rücknahme der Bewilligung ist an keine Frist gebunden. Die Jahresfrist des § 130 Abs. 3 darf nicht ergänzend herangezogen werden[2].

 

Rz. 31

Nach Art. 9 Abs. 1 ZK wird eine begünstigende Entscheidung widerrufen oder geändert, wenn in anderen als den in Art. 8 bezeichneten Fällen eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind. Die Zollbehörde hat keinen Ermessensspielraum. Die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs ist grundsätzlich zu widerrufen, wenn die Aufschubsumme mehrfach überschritten wird, ohne dass die Sicherheitsleistung erhöht wird (Art. 74, 225 ZK), und wenn fällige und angemahnte Beträge nicht entrichtet werden und deshalb Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten sind (Art. 232 ZK). Ein Widerrufsvorbehalt nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 bleibt ohne Wirkung[3]; der Widerruf einer Entscheidung ist nur unter den in Art. 9 ZK genannten Voraussetzungen zulässig.

 

Rz. 32

Nach Art. 9 Abs. 2 ZK kann die Zollbehörde die Entscheidung auch widerrufen, wenn der Adressat der Entscheidung eine auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt. Die Verpflichtung entspricht der Auflage des nationalen Rechts, die ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorschreibt (§ 120 Abs. 2 Nr. 4). Die Bewilligung des Zahlungsaufschubs ist regelmäßig mit der Auflage verbunden, eine entsprechende Sicherheitsleistung zu erbringen. Der Widerruf einer Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde und ist nicht an eine Frist gebunden. Der Widerruf wirkt ex nunc, Art. 9 Abs. 4 ZK.

[1] Vgl. EuGH v. 20.3.1997, Rs. C — 24/95, EuZW 1997, 276, 278 Nr. 27ff..
[2] EuGH v. 20.3.1997, Rs. C — 24/95, EuZW 1997, 276, 278 Nr. 38.
[3] Alexander, in Witte, ZK, Art. 9 Rz. 4.

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