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Der Antrag bedarf dem Wortlaut des Gesetzes nach keiner bestimmten Form. Nach der Dienstanweisung des BMF VSF Z 0914 Abs. 3 zum Zahlungsaufschub soll der Antrag schriftlich beim Bewilligungszollamt gestellt werden und Angaben zu der Abgabenart, der Höhe des Betrages, der Art der Sicherheitsleistung, der Hauptniederlassung des Antragstellers, der Zollstelle, bei der überwiegend die Einfuhrabfertigungen erfolgen sollen, dem zuständigen Finanzamt und der Steuernummer enthalten. Mit dem Antrag sollen ein Verzeichnis der Personen, die für den Aufschubnehmer verbindlich handeln dürfen und eine beglaubigte Abschrift des Handels- bzw. Genossenschaftsregisters vorgelegt sowie eine Einzugsermächtigung erteilt werden. Die Dienstanweisung konkretisiert damit die in Art. 6 Abs. 1 ZK geregelte Verpflichtung des Antragstellers, alle Angaben und Unterlagen zu liefern, die von der Zollbehörde für die Entscheidung über einen Antrag benötigt werden.

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