Rz. 20

Weil der Wortlaut des Abs. 2 S. 2 nicht irreführend ist, darf für die Vorschrift auch nicht ein Inhalt konstruiert werden, für den in ihr oder an anderer Stelle kein Hinweis und keine Andeutung vorhanden sind. Abs. 2 S. 2 kann auf Fälle der Festsetzung ohne Rücksicht darauf anzuwenden sein, ob die Festsetzung im Gesetz angeordnet ist oder nicht.[1] Für die Steuern, die Steuervergütungen und die meisten steuerlichen Nebenleistungen ist eine Festsetzung ebenso gesetzlich vorgeschrieben wie für die Haftung, sofern sie geltend gemacht werden soll. Aber auch im Fall der Festsetzung von Säumniszuschlägen, die nach dem Gesetz nicht erforderlich ist, und in ähnlichen Fällen gilt Abs. 2 S. 2.

 

Rz. 21

Abs. 2 S. 2 gilt für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Die nach dem Wortlaut der Vorschrift offene Frage, ob auch die früher dort nicht genannten Haftungsansprüche hierunter fallen, ist durch klarstellende Änderung der Vorschrift im Mißbrauchsbekämpfungs- und SteuerbereinigungsG v. 21.12.1993, BGBl I 1993, 2310 in Übereinstimmung mit der bis dahin bereits h. M.[2] positiv gelöst worden.

[1] A. A. Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 220 AO Rz. 10; Alber, in HHSp, AO/FGO, § 220 AO Rz. 58; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 220 Rz. 9.

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