Rz. 5

Für die Festsetzung und Zerlegung des einheitlichen GewSt-Messbetrags[1] ist das Betriebs-FA[2] zuständig. Das ist das FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Inland das FA, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte[3] – bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird. Bei Organgesellschaften ist i. d. R. der Ort der Geschäftsleitung des Organs und nicht des Organträgers maßgebend.[4] Bei Reisegewerbebetrieben kommt es auf den Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit an.[5]

Maßgebend für die Zuständigkeit sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Festsetzung bzw. Zerlegung.[6] Eine Betriebsaufgabe hat auf die Zuständigkeit keinen Einfluss.[7] In Insolvenz- und Liquidationsfällen wird der Zuständigkeitswechsel ggf. nach § 26 S. 3 AO hinausgeschoben.[8]

[1] §§ 14, 28ff. GewStG i. V. m. §§ 184–190.
[4] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 22 AO Rz. 21; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 22 AO Rz. 18.
[6] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 22 AO Rz. 18; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 22 AO Rz. 16.
[7] BFH v. 25.1.1989, X R 158/87, BStBl II 1989, 483; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 22 AO Rz. 18; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 22 AO Rz. 16.

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