Rz. 1
§ 26 AO regelt in S. 1 den Zeitpunkt, zu dem sich der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der Finanzbehörden bei einer Veränderung der sie begründenden Umstände vollzieht. S. 2 erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Fortsetzung eines begonnenen Verwaltungsverfahrens durch die bisher zuständige Finanzbehörde. Der durch das JStG 2008 v. 20.12.2007[1] angefügte S. 3 schiebt den Zuständigkeitswechsel in Insolvenz- und Liquidationsfällen über den sich aus S. 1 ergebenden Zeitpunkt hinaus.
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