2.1.1 Grundsteuermessbeträge

 

Rz. 4

Steuergegenstand der GrSt ist nach § 2 GrStG der Grundbesitz i. S. d. BewG, d. h. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Betriebsgrundstücke und Grundstücke im Grundvermögen. Die GrSt ergibt sich aus der Multiplikation des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils mit dem als Hebesatz festgelegten Prozentsatz.[1]

Örtlich zuständig für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist das Lagefinanzamt[2], d. h. das FA, in dem der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, das Grundstück oder das Betriebsgrundstück liegt. Erstreckt sich der Steuergegenstand über die Bezirke mehrerer FÄ, kommt es auf die Lage des wertvollsten Teils an. Maßgebend ist dabei der steuerliche Wert nach dem BewG.[3]

[3] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 22 AO Rz. 16; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 22 AO Rz. 14.

2.1.2 Gewerbesteuermessbeträge

 

Rz. 5

Für die Festsetzung und Zerlegung des einheitlichen GewSt-Messbetrags[1] ist das Betriebs-FA[2] zuständig. Das ist das FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Inland das FA, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte[3] – bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird. Bei Organgesellschaften ist i. d. R. der Ort der Geschäftsleitung des Organs und nicht des Organträgers maßgebend.[4] Bei Reisegewerbebetrieben kommt es auf den Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit an.[5]

Maßgebend für die Zuständigkeit sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Festsetzung bzw. Zerlegung.[6] Eine Betriebsaufgabe hat auf die Zuständigkeit keinen Einfluss.[7] In Insolvenz- und Liquidationsfällen wird der Zuständigkeitswechsel ggf. nach § 26 S. 3 AO hinausgeschoben.[8]

[1] §§ 14, 28ff. GewStG i. V. m. §§ 184–190.
[4] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 22 AO Rz. 21; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 22 AO Rz. 18.
[6] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 22 AO Rz. 18; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 22 AO Rz. 16.
[7] BFH v. 25.1.1989, X R 158/87, BStBl II 1989, 483; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 22 AO Rz. 18; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 22 AO Rz. 16.

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