Rz. 1

§ 22 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Realsteuern, d. h. die Gewerbesteuer und die Grundsteuer, soweit deren Verwaltung den Landesfinanzbehörden obliegt.

Abs. 1 regelt die örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge. Steuermessbeträge werden nach § 184 Abs. 1 S. 1 AO durch Steuermessbescheide festgesetzt. Die Steuermessbescheide sind für die Steuerfestsetzung bindend. Mit ihrer Festsetzung wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden.[1] S. 1 begründet für die Grundsteuer die Zuständigkeit des Lagefinanzamts und für die Gewerbesteuer die Zuständigkeit des Betriebsfinanzamts. S. 2 begründet davon abweichend bei Unternehmen, die Bauleistungen i. S. v. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG erbringen, für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge eine Zuständigkeit des FA, das nach § 21 Abs. 1 AO für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze zuständig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhab des Geltungsbereichs der AO hat.

Abs. 2 regelt die örtliche Zuständigkeit für den Fall, dass den FÄ die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Realsteuern obliegt.

Abs. 3 erklärt die Vorschriften des Abs. 2 für sinngemäß anwendbar, soweit einem Land nach Art. 106 Abs. 6 S. 3 GG das Aufkommen der Realsteuern zusteht.

Der Aufbau der Vorschrift trägt der in den meisten Bundesländern praktizierten Aufteilung der Realsteuerverwaltung auf Landesfinanzbehörden (Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge, Abs. 1) und Gemeindebehörden (Steuerfestsetzung und -erhebung, Abs. 2) Rechnung. Nach Art. 108 Abs. 2 GG steht die Verwaltung dieser Steuern an sich zwar den Ländern zu. Diese können sie jedoch gem. Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG ganz oder teilweise auf die Gemeinden übertragen. Von dieser Möglichkeit haben alle Länder mit Ausnahme der Stadtstaaten Gebrauch gemacht.[2] Für die Festsetzung und Zerlegung der Realsteuermessbeträge sind aber in allen Ländern die FÄ zuständig geblieben.

[2] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 22 AO Rz. 3; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 22 AO Rz. 1.

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