Rz. 19

Gegen die einzelne Grundlage für die Verwirklichung als Steuerbescheid, Freistellungsbescheid, Steuervergütungsbescheid, Haftungsbescheid und Verwaltungsakt zur Festsetzung einer steuerlichen Nebenleistung ist unmittelbar und nicht nur in der Eigenschaft als Verwirklichungsgrundlage der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO gegeben. Dasselbe gilt für den Bescheid, der in analoger Anwendung des Abs. 2 für einen Erstattungsanspruch ergeht (s. Rz. 12).

 

Rz. 20

Gegen die Anrechnungsverfügung, mit der im Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung über die Steuerschuld durch Anrechnung von Vorauszahlungen, Steuerabzugsbeträgen, sonstigen ggf. anrechenbaren Steuern usw. abgerechnet wird, ist ebenfalls der Einspruch gegeben, obwohl es sich nur um einen deklaratorischen Verwaltungsakt handelt.[1] Bestehen danach Streitigkeiten über die Verwirklichung des Anspruchs, ist ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO zu erlassen, und zwar auch beim Streit über einen Erstattungsanspruch.[2] Auch gegen diesen Bescheid ist der Einspruch gegeben. Das Klageverfahren gegen den Abrechnungsbescheid soll verfahrensrechtlich Vorrang vor dem gegen die Anrechnungsverfügung haben.[3] Zu den Bindungswirkungen der Anrechnungsverfügung auf den Abrechnungsbescheid vgl. BFH v. 15.4.1997, VII R 100/96, BStBl II 1997, 787; s. Rz. 27–29.

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