Rz. 11

Die Zustimmung ist ein begünstigender, die Versagung der Zustimmung ein belastender Verwaltungsakt. Die Versagung der Zustimmung kann von dem Stpfl. und – wegen der Drittwirkung des Verwaltungsakts – dem Beauftragten mit dem Einspruch[1] angefochten werden.

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