Rz. 12

Die Ermächtigung zur Regelung einer Anmeldepflicht des § 212 Abs. 1 Nr. 7 AO erstreckt sich im Unterschied zu § 212 Abs. 1 Nr. 1 AO nur auf Vorgänge und Maßnahmen in (angemeldeten) Betrieben und Unternehmen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Hierdurch soll der Finanzbehörde die Möglichkeit gegeben werden, von ggf. besteuerbaren Abläufen Kenntnis zu erlangen. .

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