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Die einzelnen Verbrauchsteuergesetze enthalten eigene Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen, z. B. § 28 BierStG, § 159 BranntwMonG, § 23 KaffeeStG, §§ 66, 66b EnergieStG, § 28 SchaumwZwStG, § 35 TabStG. Diese Ermächtigungen erstrecken sich jedoch überwiegend auf Regelungen zum Steuergegenstand und zum Besteuerungsverfahren und nicht auf die Durchführung der Steueraufsicht. Die gesetzlichen Ermächtigungen des § 212 AO und der o. g. Verbrauchsteuergesetze stehen – wegen des unterschiedlichen Regelungsinhalts – nebeneinander.

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