4.1 Verhältnis zu verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften

 

Rz. 4

Die einzelnen Verbrauchsteuergesetze enthalten eigene Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen, z. B. § 28 BierStG, § 159 BranntwMonG, § 23 KaffeeStG, §§ 66, 66b EnergieStG, § 28 SchaumwZwStG, § 35 TabStG. Diese Ermächtigungen erstrecken sich jedoch überwiegend auf Regelungen zum Steuergegenstand und zum Besteuerungsverfahren und nicht auf die Durchführung der Steueraufsicht. Die gesetzlichen Ermächtigungen des § 212 AO und der o. g. Verbrauchsteuergesetze stehen – wegen des unterschiedlichen Regelungsinhalts – nebeneinander.

4.2 Verhältnis zu zollrechtlichen Vorschriften

 

Rz. 5

Nach Art. 23 Abs. 1 UZK[1] haben alle Personen, die Inhaber einer Zollentscheidung werden, allen Verpflichtungen nachzukommen, die sich aus der Entscheidung ergeben. Ergänzend regelt dazu § 11 Abs. 2 S. 2 ZollVG, dass der Gestellungspflichtige bei der Überholung die Hilfe auf seine Kosten und Gefahr zu leisten hat.

Erforderlich ist jede Unterstützung, die der Zollbehörde die Durchführung der Zollaufsichtsaufgabe ermöglicht oder erleichtert. Hierbei handelt es sich um einen ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff. Zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe im Unionssrecht kann auf das nationale Recht zurückgegriffen werden, sodass im Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 212 AO Bestimmungen z. B. in der Zollverordnung erlassen werden könnten, die die Erforderlichkeit von Unterstützungshandlungen für die zollamtliche Überwachung näher festlegen.

Nach Art. 48 UZK hat der Beteiligte zum Zweck der zollamtlichen nachträglichen Kontrolle zollrechtlich relevante Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren. Art. 48 UZK legt damit eine Mindestaufbewahrungsfrist von Unterlagen fest, die von der Verordnungsermächtigung nicht unmittelbar erfasst ist.[2]

[1] Unionszollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013 v. 9.10.2013 zur Festlegung des ZK der Union), in Kraft seit 30.10.2013.

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