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Eine Nachschau im militärischen oder verwaltenden Bereich der Bundeswehr kann grundsätzlich die Finanzbehörde nicht selbst durchführen. Sie hat dazu die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr zu ersuchen, an deren Durchführung sie mitzuwirken berechtigt ist. Ausnahmsweise kann die Finanzbehörde selbst tätig werden, wenn die für die Nachschau vorgesehenen Räume ausschließlich von Zivilpersonen bewohnt werden.

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