Entlassung aus der Bundeswehr wegen Angriffs auf Ehefrau und Schwester
Soldat schlug getrennt lebende Ehefrau und Schwester
Ein Soldat auf Zeit im Rang eines Feldwebels wurde im Februar 2021 mit sofortiger Wirkung aus der Bundeswehr entlassen. Hintergrund dessen war ein tätlicher Angriff auf seine getrennt lebende Ehefrau und seine Schwester. Der Soldat schlug der Ehefrau mit der Hand ins Gesicht und stieß sie mit ihrem Gesicht gegen den Türrahmen. Der Schwester warf er einen Schlüsselbund ins Gesicht. Zudem beleidigte der Soldat seine Ehefrau als "Hure" und "Steintor-Hure". Beide Frauen erlitten Verletzungen im Gesicht. Außerdem wurde bei seiner Ehefrau eine Schädel- und Gesichtsprellung sowie eine HWS-Distorsion diagnostiziert.
Gegen die Entlassung klagte der Soldat. Außerdem beantragte er Eilrechtsschutz. Diesen Antrag gab das Verwaltungsgericht Hannover statt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Behörde.
OVG: Straftat von erheblichem Gewicht
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied, dass die Entlassung gemäß § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) rechtmäßig gewesen sei. Es habe kein Anspruch auf Eilrechtsschutz bestanden.
Die fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist keine disziplinarische Maßnahme, sondern dient dem Schutz vor künftigem Schaden; die Vorschrift soll eine drohende ernstliche Gefahr für die Bundeswehr (in Gestalt einer ernstlichen Gefahr für die militärische Ordnung oder das Ansehen) verhindern. Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen, ob ohne die Entlassung eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens gegeben wäre, steht der Entlassungsdienststelle kein Beurteilungsspielraum zu.
Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb des militärischen Kernbereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt oder bei leichterem Fehlverhalten eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr hinzukommt.
Eine ernstliche Gefährdung des Ansehens ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Soldaten mit den berechtigten Erwartungen an die Integrität unvereinbar wäre, wenn also bei Bekanntwerden des Verhaltens das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtsstaatlichkeit der Streitkräfte erschüttert wäre.
Dies stellte das Gericht im vorliegenden Fall fest, weil der Soldat eine Straftat von erheblichem Gewicht begangen hatte.
Gefahr für das Ansehen der Bundeswehr
Wer durch seine Unfähigkeit oder Unwilligkeit, die Grenzen der rechtmäßigen Anwendung von Gewalt im außerdienstlichen Bereich zu achten, Achtung und Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordern, ernsthaft beeinträchtigt, gefährdet damit auch die Voraussetzungen seiner Verwendungsfähigkeit und beeinträchtigt den Ablauf des militärischen Dienstes, so das Gericht.
Das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass der Antragsteller als Feldwebel Ausbilder und Erzieher sei und zudem eine Vorbildfunktion gegenüber einer Vielzahl ihm unterstellter Soldaten habe.
Ob zudem eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr bestehe, sei nicht relevant. Denn eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung liegt bereits dann vor, wenn eine Dienstpflichtverletzung im militärischen Kernbereich oder - wie hier - eine Straftat von erheblichem Gewicht vorliegt.
Zum anderen wäre bei einem Verbleib des Antragstellers auch das Ansehen der Bundeswehr im Sinne von § 55 Abs. 5, 2. Alt. SG ernstlich gefährdet, stellte das Gericht fest. Ein Soldat, der Frauen bzw. deutlich schwächere Personen schlägt und die (straf-)gesetzlichen Grenzen der Gewaltanwendung nicht respektiert, bestätigt abträgliche Vorurteile gegenüber Soldaten in der Bevölkerung. Das Ansehen der Bundeswehr wird unter anderem wesentlich von dem Vertrauen darauf getragen, dass sie sich den Werten des Grundgesetzes verpflichtet weiß. Dieses Vertrauen ist insbesondere deshalb wichtig, weil es sich bei Soldaten um Berufswaffenträger handelt.
Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar (OVG Lüneburg, Beschluss v. 9.7.2021, 5 ME 81/21).
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