Rz. 3

Die in § 21 AO getroffenen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der FÄ haben nur für diejenigen Aufgaben Bedeutung, deren Erledigung nicht in die Zuständigkeit anderer Finanzbehörden fällt. Sonderregelungen für die sachliche Zuständigkeit sind z. B.

  • die Zuständigkeit der Zolldienststellen für die Beförderungseinzelbesteuerung[1] sowie
  • die Zuständigkeiten des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)

    • für vor dem 1.7.2021 ausgeführte Umsätze die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 4c UStG sowie für nach dem 30.6.2021 ausgeführte Umsätze die Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen, Umsatzsteuererklärungen und Zahlungen von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern[2],
    • für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in dem besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG[3],
    • für die Vergabe der USt-Identifikationsnummer[4],
    • für die Entgegennahme der zusammenfassenden Meldungen nach § 18a Abs. 1 UStG[5] und
    • für die Bestätigung von USt-Identifikationsnummern[6]

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