Rz. 6

Nicht geregelt ist die Frage, inwieweit Finanzbehörde und Stpfl. an das Ergebnis der Schlussbesprechung gebunden sind. Da es sich um eine Bindung hinsichtlich der Beurteilung des in der Vergangenheit liegenden Sachverhalts handelt, ist diese Frage von der der verbindlichen Zusage nach §§ 204ff. AO zu unterscheiden. Eine Bindung der Finanzbehörde ist überhaupt nur denkbar, wenn ein entscheidungsberechtigter Beamter teilgenommen hat. Aber auch dann wird über den Steueranspruch regelmäßig erst bei der Veranlagung, nicht in der Schlussbesprechung entschieden.[1] Eine Bindung der Finanzbehörde kann sich daher nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände ergeben.

 

Rz. 7

Da die Finanzverwaltung die dem Gesetz entsprechende Besteuerung durchzuführen hat, ist ihr ein Abweichen von gesetzlichen Vorschriften nicht gestattet. Die Finanzverwaltung ist also an die in der Schlussbesprechung geäußerten Rechtsauffassungen nicht gebunden, auch nicht, soweit die Rechtsauffassung von dem entscheidungsbefugten Beamten geäußert wurde.[2] Soweit sie jedoch berechtigt ist, konstitutive Entscheidungen zu treffen (Stundung, Erlass), können diese von dem entscheidungsberechtigten Beamten auch in der Schlussbesprechung getroffen werden.[3]

Eine Bindung an das Ergebnis der Schlussbesprechung ist aber darüber hinaus möglich hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung.[4]

 

Rz. 8

Die für die Finanzverwaltung entwickelten Grundsätze gelten für die Bindung des Stpfl. entsprechend. Vertritt der Stpfl. in der Besprechung eine bestimmte Rechtsansicht und legt die Finanzbehörde diese Auffassung den Steuerbescheiden zugrunde, ist der Stpfl. nicht gehindert, hiergegen Rechtsmittel einzulegen; sein Verhalten in der Schlussbesprechung kann auch nicht als (stillschweigender oder ausdrücklicher) Rechtsbehelfsverzicht gewertet werden, da dieser nach § 354 Abs. 1 AO erst nach Erlass des Verwaltungsakts möglich ist. An eine tatsächliche Verständigung ist aber auch der Stpfl. gebunden.

 

Rz. 9

Darüber hinaus ist eine Bindung der Finanzbehörde an das Ergebnis der Schlussbesprechung sowohl hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung als auch der tatsächlichen Feststellungen nach Treu und Glauben möglich. Das setzt voraus, dass der Stpfl. im Vertrauen auf das Ergebnis der Schlussbesprechung Dispositionen getroffen hat, die nicht rückgängig zu machen sind.[5] Diese Dispositionen müssen sich jedoch auf die geprüften, bereits abgeschlossenen Zeiträume beziehen, da für in die Zukunft gerichtete Dispositionen die Möglichkeit der verbindlichen Zusage, §§ 204ff. AO, besteht. Diese Voraussetzung wird nur in Ausnahmefällen vorliegen.[6]

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