Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine in einem Betriebsprüfungsbericht geäußerte Rechtsauffassung kann grundsätzlich nicht als verbindliche Auskunft des Finanzamts gewertet werden.

Das Finanzamt ist bei der Veranlagung an eine Rechtsauffassung, die es entsprechend dem Vorschlage des Betriebsprüfers den Veranlagungen für die Vorjahre zugrunde gelegt hatte, grundsätzlich nicht gebunden.

 

Normenkette

UStG § 1 Ziff. 1; AO §§ 64, 66; FGO § 11; AO § 222/1/1; AO § 222/1/2

 

Tatbestand

Streitig ist,

ob eine in einem Betriebsprüfungsbericht geäußerte Rechtsauffassung als verbindliche Auskunft des Finanzamts gewertet werden kann,

ob das Finanzamt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bei der Veranlagung an eine Rechtsauffassung gebunden ist, die es entsprechend dem Vorschlage des Betriebsprüfers den Veranlagungen für die Vorjahre zugrunde gelegt hatte.

Der Bf., der eine Kaffee-Großrösterei und einen Kaffee- Großhandel betreibt, unterhält in Berlin (West) eine Zweigniederlassung. Er hat in den Umsatzsteuererklärungen für 1951 bis 1954 bei der Errechnung der Umsatzsteuer die auf die Umsätze bei seiner Berliner Zweigniederlassung entfallende Kaffeesteuer vom Gesamtumsatz abgesetzt. Auch der Betriebsprüfer hielt bei einer im Jahre 1953 durchgeführten Betriebsprüfung den Abzug der Kaffeesteuer für zulässig. In seinem Bericht vom 29. Januar 1954 führte er hierzu aus:

"Gemäß § 24 des Gesetzes über die Besteuerung von Kaffee und Tee vom 21. 7. 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin - Teil I - Ausgabetag 17. 8. 1949, S. 249) bleibt bei der Berechnung der USt die Kaffee- und Teesteuer außer Ansatz."

Das Finanzamt veranlagte den Bf. entsprechend seinen Umsatzsteuererklärungen bzw. entsprechend dem Vorschlage des Betriebsprüfers.

Bei der Umsatzsteuerveranlagung für 1955 änderte das Finanzamt seine Rechtsauffassung und unterwarf die Umsätze einschließlich der Kaffeesteuer der Umsatzsteuer. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht kein Streit mehr darüber, daß die Kaffeesteuer vom Gesamtumsatz nicht abgezogen werden durfte, weil der Bf. sie im Bundesgebiet entrichtet hatte, die vom Bf., vom Finanzamt und vom Betriebsprüfer für die Veranlagungszeiträume 1951 bis 1954 vertretene Rechtsauffassung mithin falsch war.

Der Bf. ist der Ansicht, das Vorgehen des Finanzamts verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Durch die Einbeziehung der Kaffeesteuer in die Umsatzbesteuerung setze sich das Finanzamt zu seinen früheren Umsatzsteuerveranlagungen und zu den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht, die Auskünften gleichgestellt werden müßten, in Widerspruch. Er, der Bf., habe sich auf die Richtigkeit der vom Finanzamt nachgeprüften Umsatzsteuerberechnungen verlassen und im Vertrauen auf die vom Finanzamt und vom Betriebsprüfer zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung die auf die Kaffeesteuer entfallende Umsatzsteuer in seine West-Berliner Verkaufspreise nicht einkalkuliert.

Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Mit der Rb. wiederholt der Bf. im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er bemängelt, daß das Finanzgericht zwar zwei zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ergangene Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, nicht aber zwei die Umsatzsteuer betreffende, seine Auffassung bestätigende Urteile des Finanzgerichts berücksichtigt habe. Es sei übertriebener Formalismus, zu verlangen, daß einer Auskunft des Finanzamts ein Auskunftsersuchen des Steuerpflichtigen vorangehen müsse. Das Finanzamt sei an seine Auskünfte nicht bloß bei Berichtigungsveranlagungen, sondern auch bei erstmaligen Veranlagungen gebunden.

 

Entscheidungsgründe

Auch die Rb. ist nicht begründet.

Das geltende Recht kennt die Erteilung verbindlicher Auskünfte oder Zusagen nur in Ausnahmefällen (Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 111/54 U vom 31. Januar 1956, BStBl 1956 III S. 86, Slg. Bd. 62 S. 230). Wenn das Gesetz - wie bei der Umsatzsteuer (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 UStG) - ein Veranlagungsverfahren vorsieht, wird grundsätzlich erst bei der Veranlagung über die Besteuerungsmerkmale und den Steueranspruch verbindlich entschieden (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs VI 306/57 vom 12. Juni 1959, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Steueranpassungsgesetz § 1 Rechtsspruch 166; I 298/61 U vom 6. November 1962, BStBl 1963 III S. 104, Slg. Bd. 76 S. 293). Hat jedoch das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine verbindliche Auskunft oder eine Zusage erteilt - was durch gesetzliche Bestimmungen nicht untersagt ist -, so kann es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gebunden sein. Hierbei sind die schutzwürdigen Interessen des Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde gegeneinander abzuwägen. Einerseits muß sich der Steuerpflichtige darauf verlassen können, daß eine ihm erteilte Auskunft, auf die er seine geschäftlichen Maßnahmen abgestellt hat, vom Finanzamt nicht ohne gewichtige Gründe beiseite geschoben wird (Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 199/57 U vom 23. Oktober 1958, BStBl 1959 III S. 85, Slg. Bd. 68 S. 219). Andererseits ist zu beachten, daß eine in Aussicht gestellt oder gar zugesagte Sachbehandlung, die im Widerspruch zum geltenden Recht steht, nicht nur gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, sondern auch gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verstößt, weil die Bevorzugung eines Steuerpflichtigen entgegen den gesetzlichen Vorschriften für alle anderen Steuerpflichtigen, die dem Gesetz entsprechend behandelt werden, eine Benachteiligung bedeutet (Entscheidung des Bundesfinanzhofs VI 215/61 U vom 26. Oktober 1962, BStBl 1963 III S. 86, Slg. Bd. 76 S. 239). In jedem Falle ist Voraussetzung für die Verbindlichkeit einer Auskunft (Zusage), daß sie der zuständige Beamte, im Regelfalle der zur abschließenden Zeichnung von Veranlagungsfällen allein berechtigte Sachgebietsleiter der betreffenden Veranlagungsstelle, erteilt hat (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs IV 199/57 U a. a. O.; I 176/57 U vom 18. November 1958, BStBl 1959 III S. 52, Slg. Bd. 68 S. 137; IV 5/59 U vom 28. September 1961, BStBl 1962 III S. 32, Slg. Bd. 74 S. 80).

In dem oben wörtlich wiedergegebenen Satz des Betriebsprüfungsberichts vom 29. Januar 1954 ist weder eine Auskunft noch eine Zusage zu erblicken. Bindende Auskünfte (Zusagen) sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur gegeben, wenn das Finanzamt eine vorbehaltlose Entscheidung trifft, nachdem es vom Steuerpflichtigen unter vollständiger Darstellung eines verschiedener steuerlicher Beurteilung fähigen Sachverhalts um eine solche Entscheidung gebeten worden ist (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs I 176/57 U a. a. O; IV 5/59 U a. a. O.). Im Streitfalle liegt weder ein Auskunftsersuchen des Steuerpflichtigen mit Schilderung des Sachverhalts und der verschiedenen steuerlichen Beurteilungsmöglichkeiten noch eine Auskunft oder Zusage des Betriebsprüfers vor. Im Streitfalle ist nichts anderes geschehen, als daß der Betriebsprüfer die Rechtslage bezüglich der Abzugsfähigkeit der Kaffeesteuer falsch beurteilt und seine falsche Rechtsauffassung - ohne das Finanzamt an sie binden zu wollen und zu können - im Betriebsprüfungsbericht zu Papier gebracht hat. Wie oben dargelegt, war der Prüfer nicht befugt, für das Finanzamt verbindliche Rechtsauskünfte zu erteilen. Er war hierfür ebensowenig zuständig wie die Angehörigen einer anderen als der Veranlagungsstelle oder nicht zur Entscheidung berufene Beamte der zuständigen Veranlagungsstelle. Daran wird durch die Bemerkung im Betriebsprüfungsbericht, die Umsätze der Berliner Zweigniederlassung wären wegen ihrer steuerlichen Behandlung einer eingehenden Nachprüfung zu unterziehen gewesen, nicht geändert. Offensichtlich wollte der Betriebsprüfer mit dieser (an sich überflüssigen) Bemerkung lediglich motivieren, warum er sich in seinem Prüfungsbericht mit einer Zweigniederlassung näher befaßt hat. Die Nachprüfung hat dann auch ergeben, daß die Berliner Umsätze bisher zu Unrecht statt mit 4 v. H. mit nur 1 v. H. versteuert worden sind. Jedenfalls kann durch eine solche Bemerkung die Unzuständigkeit des Betriebsprüfers für die Erteilung verbindlicher Rechtsauskünfte nicht beseitigt werden.

Den von den obigen Darlegungen abweichenden Ansichten (vgl. Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg III 83-86/58 vom 9. Oktober 1959, wiedergegeben in "Der Betriebs-Berater" 1959 S. 1196; Schmidt, Die Abweichung von einer früheren Betriebsprüfung und der Grundsatz von Treu und Glauben, Finanz-Rundschau 1959 S. 27 - das vom Bf. angeführte Urteil des Finanzgerichts Nürnberg I 160-161/57 vom 29. November 1957, Entscheidungen der Finanzgerichte 1958 S. 254, weicht von der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs nicht ab -) vermag der Senat nicht zuzustimmen. Ihre Anhänger verkennen die Funktion der Betriebsprüfungsstellen. Die Betriebsprüfer erhalten ihre Aufträge vom Finanzamt und haben sie nach dessen Weisungen auszuführen. Ihre Aufgabe besteht darin, die Erfüllung der steuerlichen Pflichten im Steuerermittlungs- und Steueraufsichtsverfahren für abgelaufene Zeitabschnitte zu überprüfen und dem Finanzamt Unterlagen für seine Entscheidungen bei der Steuerfestsetzung zu beschaffen. Eine eigene Entscheidung über den Steueranspruch steht ihnen weder für die Vergangenheit noch gar für die Zukunft zu. Wenn auch die Betriebsprüfung durch die Entwicklung der Verhältnisse immer mehr an Bedeutung gewonnen hat, so ist die Entscheidung über den Steueranspruch nach wie vor ausschließlich den für die Steuerfestsetzung zuständigen Beamten (Vorsteher und Sachgebietsleiter der zuständigen Veranlagungsstelle) vorbehalten (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs IV 199/57 U a. a. O; V 218/59 U vom 30. November 1961, BStBl III S. 94, Slg. Bd. 74 S. 250; VI 167/61 U vom 20. Juli 1962, BStBl 1963 III S. 23, Slg. Bd. 76 S. 64).

Auch die Tatsache, daß entsprechend den Steuererklärungen des Bf. bzw. dem Vorschlage des Betriebsprüfers bei den Umsatzsteuerveranlagungen für die Veranlagungszeiträume 1951 bis 1954 die auf die West-Berliner Zweigniederlassung des Bf. entfallende Kaffeesteuer zu Unrecht vom Gesamtumsatz abgesetzt worden ist, rechtfertigt nicht, daß das Finanzamt bei der Umsatzsteuerveranlagung für 1955 ebenso hätte verfahren müssen. Die Finanzämter sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an falsche Rechtsauffassungen, von denen sie bei früheren Veranlagungen ausgegangen sind, bei späteren Veranlagungen nicht gebunden. Bei den Veranlagungsteuern, zu denen auch die Umsatzsteuer gehört, sind infolge des für sie geltenden Abschnittsprinzips die Grundlagen der Besteuerung bei jeder Veranlagung selbständig festzustellen und Sachverhalt sowie Rechtslage neu zu prüfen. Die Annahme einer Bindung des Finanzamts für spätere Veranlagungszeiträume würde in so fundamentaler Weise der Verwirklichung des materiellen Rechts und dem Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen nach dem Gesetz widersprechen, daß ein Steuerpflichtiger sich insoweit nicht auf Treu und Glauben berufen kann, auch wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der objektiv unrichtigen Entscheidung disponiert haben sollte (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs VI 221/57 U vom 19. September 1958, BStBl 1958 III S. 425, Slg. Bd. 67 S. 396; IV 155/60 U vom 10. Mai 1961, BStBl 1961 III S. 317, Slg. Bd. 73 S. 134). Die mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gebieten es, auch wenn dadurch im Einzelfall das Prinzip des Dispositionsschutzes beeinträchtigt werden sollte, eine falsche Rechtsanwendung vom ehestmöglichen Zeitpunkt ab, also in der Regel bei der nächsten Veranlagung, aufzugeben und nunmehr das richtige Recht anzuwenden. Bei einer auf falscher Rechtsanwendung beruhenden zu niedrigen Besteuerung war der Steuerpflichtige - oft jahrelang - wettbewerbsmäßig gegenüber anderen Unternehmern, bei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, die aber dem Gesetz entsprechend zur Steuer herangezogen worden sind, im Vorteil. Der Steuerpflichtige behält diesen Vorteil für die Vergangenheit, soweit rechtskräftige Veranlagungen vorliegen. Ihm diesen Vorteil, auf den er nach dem Gesetz keinen Anspruch hatte, darüber hinaus für die noch nicht veranlagten (bzw. noch nicht rechtskräftig veranlagten) Zeiträume oder gar bis zum Beginn des auf den Widerruf der falschen Rechtsanwendung folgenden Jahres bzw. bis zu einer möglichen änderung der vom Steuerpflichtigen getroffenen Dispositionen zu belassen, würde die Benachteiligung der Konkurrenten vergrößern und den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erheblich verletzen.

Die Veranlagungen des Bf. für 1951 bis 1954 setzten lediglich die Umsatzsteuer für diese Jahre fest. Sie enthielten keine Hinweise auf die Besteuerung in den folgenden Jahren. Der Bf. mußte daher damit rechnen, daß das Finanzamt im Rahmen der ihm zustehenden Gesamtüberprüfung des Steuerfalles bei der nächsten Veranlagung auf Grund neuer Erkenntnisse möglicherweise einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen würde als bei den früheren Veranlagungen (Entscheidung des Bundesfinanzhofs V 200/58 S vom 18. Januar 1962, BStBl 1962 III S. 298, Slg. Bd. 75 S. 83).

Die vom Vertreter des Bf. in der mündlichen Verhandlung auszugsweise zitierten Urteile des Senats vermögen dieses Ergebnis nicht zu ändern. Es liegen ihnen andere Tatbestände zugrunde. Im Falle des Urteils V 230/57 vom 20. Oktober 1959 (StRK, Steueranpassungsgesetz § 2 Rechtsspruch 67) hatte der Steuerpflichtige die Zweifelsfrage mit dem Finanzamt besprochen und selbst die Betriebsprüfung angeregt. Trotzdem hatte das Finanzamt zunächst einen für den Steuerpflichtigen ungünstigen Standpunkt eingenommen, später aber im Berufungsverfahren ohne weitere Prüfung des Sachverhalts sich der Ansicht des Steuerpflichtigen angeschlossen und die Veranlagung nach § 94 AO berichtigt. Das Finanzamt, und zwar die zuständige Veranlagungsstelle, hatte sich durch positive Erklärungen, die einer Zusage gleichzusetzen sind, gebunden. Der Fall des Urteils V 264/58 U vom 21. Juli 1960 (BStBl 1960 III S. 480, Slg. Bd. 71 S. 619) lag insoweit ähnlich, als das Finanzamt im Einspruchsverfahren durch änderung der ursprünglichen Veranlagung gemäß § 94 AO den Standpunkt des Steuerpflichtigen ausdrücklich anerkannt hatte. Außerdem handelte es sich in diesem Rechtsstreit nicht um eine erstmalige Veranlagung, sondern um eine Berichtigungsveranlagung, bei der ganz andere Gesichtspunkte zum Zuge kommen. Im Falle des Urteils V 58/59 vom 22. Juni 1961 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1961 Nr. 9 S. 210) hatte der Senat das Verlangen des Steuerpflichtigen, auf Grund der Anerkennung des Buchnachweises durch einen Betriebsprüfer die Großhandelsvergünstigung auch für die folgenden Jahre zu gewähren, schon deshalb zurückgewiesen, weil das Verhalten des Betriebsprüfers für die Maßnahmen oder Unterlassungen des Steuerpflichtigen nicht ursächlich gewesen war. Aus der Urteilsbegründung ist nicht zu schließen, daß der Senat anders entschieden hätte, wenn dieser Kausalzusammenhang gewahrt gewesen wäre. Im Urteil wird ausgeführt, daß eine Bindung des Finanzamts im Interesse des Vertrauensschutzes "u. a." (unter anderem) einen solchen ursächlichen Zusammenhang voraussetze. Schließlich hat der Senat im Urteil V 218/59 U vom 30. November 1961, BStBl 1962 III S. 94, Slg. Bd. 74 S. 250, einem Steuerpflichtigen, obwohl bei ihm die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UStG nicht sämtlich vorlagen, den Großhandelssteuersatz von 1 v. H. zugebilligt, weil der zuständige Sachbearbeiter bei einer Betriebsnachschau sich in Verkennung der Rechtslage hiermit einverstanden erklärt hatte. Ausschlaggebend für die Entscheidung des Senats in diesem Falle war jedoch, daß der Steuerpflichtige in einem Schreiben an das Finanzamt die vom Sachbearbeiter gebilligte Führung des Buchnachweises und die steuerliche Behandlung in einem "Bestätigungsschreiben" geschildert und das Finanzamt dieses Schreiben, ohne seinem Inhalt zu widersprechen, zu den Akten genommen hatte. Alle diese Fälle weichen in wesentlichen Punkten vom Streitfall ab. Sie enthalten Besonderheiten, die die Zubilligung des Rechtsschutzes von Treu und Glauben geboten erscheinen lassen.

In dem zu einer Lohnsteuerprüfung ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs VI 167/61 U vom 20. Juli 1962 (BStBl 1963 III S. 23, Slg. Bd. 76 S. 64) werden Ausführungen zur Rechtsstellung der Betriebsprüfung in der Organisation der Finanzverwaltungsbehörden gemacht. Im Urteil wird dargelegt, daß es für die Anwendung des § 222 Abs. 1 AO grundsätzlich auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen nicht des Betriebsprüfers, sondern des für die Entscheidung über den Steueranspruch zuständigen Beamten des Finanzamts (in der Regel Sachgebietsleiter) ankomme. Wörtlich heißt es dann weiter: "Eine andere Beurteilung greift allerdings dann ein, wenn die Tatsachen, Feststellungen oder Erklärungen eines Prüfers tatsächlich in den Willensbereich der zur Sachentscheidung berufenen Beamten des Finanzamts gelangt sind, z. B. dadurch, ... daß der Prüfer seine Tatsachenfeststellungen oder seine Erklärungen in den Prüfungsbericht aufgenommen und damit zur Kenntnis der maßgebenden Beamten des Finanzamts gebracht hat. ... Den Inhalt eines Berichts oder einer schriftlichen "Bestätigung" des Steuerpflichtigen muß das Finanzamt als bekannt gegen sich gelten lassen, sofern es nicht innerhalb angemessener Frist widerspricht und der Steuerpflichtige nach den allgemeinen Regeln über rechtserhebliches Verhalten das Schweigen des Finanzamts als Zustimmung auffassen durfte...." In dem letzten Satz dieser wörtlichen Wiedergabe ist die "andere Beurteilung" dargestellt. Damit endet diese Gedankenreihe des Urteils und es folgen Ausführungen über eine etwaige Haftung des Steuerfiskus bei schuldhaften Falschauskünften eines Betriebsprüfers nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Auch dieses Urteil steht mit der vom Senat im Streitfall vertretenen Auffassung nicht in Widerspruch. Denn es wird auch im Streitfall davon ausgegangen, daß die falsche Rechtsauffassung des Prüfers dem Finanzamt bekannt war und ihm zuzurechnen ist. Dagegen läßt sich das Urteil VI 167/61 U (a. a. O.) nicht darüber aus, ob bei einer in einem Betriebsprüfungsbericht enthaltenen falschen rechtlichen Beurteilung eine dieser Beurteilung folgende und infolgedessen ebenfalls falsche Veranlagung bis zum ausdrücklichen Widerruf der bisherigen rechtlichen Beurteilung oder gar noch länger das Finanzamt bindet.

Der Bundesfinanzhof hat wiederholt ausgesprochen, daß sogar bei bindenden Zusagen der Grundsatz von Treu und Glauben nicht angewendet werden kann, wenn gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen wird (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs III 326/58 U vom 26. Mai 1961, BStBl 1961 III S. 380, Slg. Bd. 73 S. 312, und III 143/61 U vom 21. Februar 1964, BStBl 1954 III S. 437). Das muß um so mehr gelten, wenn keine bindende Zusage gemacht ist, sondern - wie im Streitfall - auf Grund einer falschen Rechtsauslegung in einem Betriebsprüfungsbericht lediglich eine falsche Veranlagung durchgeführt worden ist.

Schon aus diesen Gründen vermag der Senat dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Alternativantrag des Vertreters des Bf., die Sache dem Großen Senat zur Entscheidung vorzulegen, nicht zu entsprechen. Aber selbst wenn man aus den Ausführungen im Urteil VI 167/61 U über die Stellung des Betriebsprüfers schließen wollte, daß der VI. Senat in der Frage, wann eine Zusage des Finanzamts vorliegt, einen für die Steuerpflichtigen günstigeren Standpunkt einnimmt als der entscheidende Senat, käme eine Anrufung des Großen Senats deshalb nicht in Betracht, weil die vom Bf. aufgegriffenen Teile der Urteilsbegründung nur allgemeiner Art sind und die Entscheidung nicht tragen. Außerdem handelt es sich um kein Grundsatzurteil (S-Urteil). Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 AO findet die Verweisung einer Rechtsfrage an den Großen Senat nur statt, wenn ein Senat von einer nach § 64 AO veröffentlichten Entscheidung anderer Senate abweichen will. Unter diesen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung sind die im BStBl unter dem Kennzeichen "S" (= Sammlung) veröffentlichten Urteile zu verstehen. Wenn im BStBl auch sog. U-Urteile (= Umlaufurteile) bekanntgemacht werden, so geschieht das, um den interessierten Kreisen einen möglichst umfassenden Einblick in die sonstigen wichtigen Urteile des Bundesfinanzhofs zu geben.

Schließlich hält der Senat es auch nicht für angezeigt, in Verfolgung einer weiteren Anregung des Vertreters des Bf. in der mündlichen Verhandlung den Bundesminister der Finanzen gemäß § 287 Ziff. 2 Satz 1 Halbsatz 2 AO um Beteiligung am Verfahren zu ersuchen. Die Verwaltung hatte im bisherigen Verfahren hinreichend Gelegenheit, zu den streitigen Fragen Stellung zu nehmen.

Die Rb. war daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411311

BStBl III 1964, 634

BFHE 1965, 446

BFHE 80, 446

StRK, UStG:1/1 R 321

NJW 1965, 271

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