Rz. 19
Für die Mitwirkungspflicht dritter Personen (die also weder Stpfl. sind noch von dem Stpfl. als Auskunftsperson benannt wurden) enthält § 200 AO keine besondere Regelung. Es gelten die allgemeinen Vorschriften, §§ 93ff., 97ff. AO. Ihre Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte bestimmen sich nach §§ 101ff. AO.
Rz. 19a
Für die Presse bezieht sich das Auskunftsverweigerungsrecht des § 102 Abs. 1 Nr. 4 AO (Pressegeheimnis) nur auf den redaktionellen Teil, nicht auf den Anzeigenteil. Ein "Chiffregeheimnis", das den Verlag berechtigen würde, den Namen des Inserenten einer Chiffreanzeige gegenüber der Finanzbehörde geheim zu halten, besteht daher nicht[1].
Rz. 19b
Auch Banken können sich gegenüber einem Auskunftsersuchen der Finanzverwaltung nicht auf ein "Bankgeheimnis" stützen; vgl. Vor §§ 101–106 AO Rz. 2. Die Auskunftspflicht der Banken ist jedoch durch § 30a AO eingeschränkt.
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