Rz. 10

Für den in § 102 AO genannten Personenkreis ist – ebenso wie in § 53 StPO – eine Belehrung über das Verweigerungsrecht nicht vorgeschrieben.[1] Diese Personen haben sich über ihre berufsbedingten Rechte selbst zu informieren. Die Finanzbehörde braucht insoweit nur im Rahmen der allgemeinen Auskunftspflicht nach § 89 S. 2 AO tätig zu werden.

Eine Belehrung ist jedoch nicht unzulässig, sie kann bei erkennbarer Unwissenheit des Weigerungsberechtigten insbesondere im Hinblick auf die Strafbarkeit der Verletzung von Geheimnissen[2] durchaus geboten sein.

Rz. 11 einstweilen frei

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