Rz. 13

Auskunftspflichtig ist der Stpfl. Er braucht diese Verpflichtung nach Abs. 1 S. 3 aber nicht in Person zu erfüllen, sondern kann Auskunftspersonen benennen (Betriebsangehörige, steuerlicher Berater). Ob der Stpfl. solche Auskunftspersonen benennt, liegt in seinem Belieben; er kann auch alle Auskünfte selbst erteilen. Die Auskunftsperson wird für den Stpfl. tätig; sie erfüllt die Mitwirkungspflichten des Stpfl. Sie gibt Wissenserklärungen ab, keine Willenserklärungen.

 

Rz. 14

Der Prüfer hat sich in erster Linie an den Stpfl. selbst und an die von ihm benannten Auskunftspersonen zu wenden. Sind diese nicht in der Lage, befriedigend Auskunft zu geben, sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts unzureichend oder versprechen sie keinen Erfolg, so kann der Prüfer auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen. Daneben gilt jedoch auch § 93 Abs. 1 AO, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Personen, die nicht Betriebsangehörige sein müssen, um Auskunft gebeten werden können.

 

Rz. 14a

Der Begriff "vom Stpfl. benannte Personen" in Abs. 1 S. 3 umfasst nicht nur die bei Beginn, sondern auch die im Lauf der Prüfung benannten Auskunftspersonen. Der Stpfl. hat also die Möglichkeit, während der Prüfung weitere Auskunftspersonen zu benennen, um zu verhindern, dass der Prüfer andere Betriebsangehörige befragt. Sind die benannten Auskunftspersonen nicht in der Lage, befriedigende Auskünfte zu geben, muss der Außenprüfer den Stpfl. darauf hinweisen[1]. Es liegt dann in der Hand des Stpfl., neue, geeignete Auskunftspersonen zu benennen. Erst wenn er das nicht tut, darf der Außenprüfer andere Betriebsangehörige befragen. Eine sofortige Befragung anderer Personen als der benannten Auskunftspersonen, u. U. bevor der Stpfl. weiß, dass der Außenprüfer die ihm von der Auskunftsperson erteilten Auskünfte als unbefriedigend ansieht, ist im Außenprüfungsverfahren, das ja kein Strafverfahren ist, nicht zulässig[2].

 

Rz. 15

Der Prüfer darf dem Stpfl. nicht verheimlichen, dass er einen Betriebsangehörigen, der nicht als Auskunftsperson benannt war, befragt hat. Dem Stpfl. muss grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, der Befragung beizuwohnen oder seinen Steuerberater hinzuzuziehen.

Der Stpfl. muss die Möglichkeit haben, vor der Verwertung der Kenntnisse des Prüfers hierzu Stellung zu nehmen; der Prüfer muss ihm also über seine Ermittlungen und deren Ergebnis Mitteilung machen.

[1] Anders jedoch § 8 BpO.
[2] vgl. § 8 BpO; § 4 Dienstanweisung für Außenprüfung und Steueraufsicht/Zoll.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge