Rz. 5
Neben der Prüfungsanordnung ist dem Stpfl. der voraussichtliche Prüfungsbeginn bekannt zu geben. Der Stpfl. kann sich dann organisatorisch auf die Prüfung vorbereiten; er hat auch die Möglichkeit, den Prüfer nach § 83 AO abzulehnen. Mitzuteilen ist der "voraussichtliche" Prüfungsbeginn. Das bedeutet, dass die Prüfung auch später erfolgen kann, nicht jedoch früher.[1]
Die Angabe des voraussichtlichen Prüfungsbeginns hat konkret, d. h. unter Angabe des Tages, zu erfolgen. Angabe der Uhrzeit des Erscheinens des Prüfers ist nicht erforderlich.[2] Einzelheiten zum Zeitpunkt des Beginns der Prüfung Rz. 12.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen