Rz. 5

Neben der Prüfungsanordnung ist dem Stpfl. der voraussichtliche Prüfungsbeginn bekannt zu geben. Der Stpfl. kann sich dann organisatorisch auf die Prüfung vorbereiten; er hat auch die Möglichkeit, den Prüfer nach § 83 AO abzulehnen. Mitzuteilen ist der "voraussichtliche" Prüfungsbeginn. Das bedeutet, dass die Prüfung auch später erfolgen kann, nicht jedoch früher.[1]

Die Angabe des voraussichtlichen Prüfungsbeginns hat konkret, d. h. unter Angabe des Tages, zu erfolgen. Angabe der Uhrzeit des Erscheinens des Prüfers ist nicht erforderlich.[2] Einzelheiten zum Zeitpunkt des Beginns der Prüfung Rz. 12.

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 197 AO Rz. 3.
[2] FG Hamburg v. 22.6.1993, V 30/92, EFG 1994, 76; BFH v. 12.6.2006, XI B 123/05, BFH/NV 2006, 1791.

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