Rz. 12

Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, des Namens des Prüfers und des voraussichtlichen Prüfungsbeginns muss angemessene Zeit vor der Prüfung erfolgen. Der Zweck der Regelung besteht darin, dem Steuerpflichtigen eine angemessene Vorbereitungszeit auf die Prüfung, insbesondere in organisatorischer Hinsicht (Bereitstellung von Räumen, von Auskunftspersonen, Freihalten von Terminen usw.) zu ermöglichen.[1]

 

Rz. 13

Entsprechend dem Zweck der Vorschrift sind nur Maßnahmen unter Einbeziehung des Steuerpflichtigen vor dem angezeigten Beginn der Prüfung nicht zulässig. Dagegen kann der Prüfer bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Aktenstudium an Amtsstelle oder anderen Vorbereitungshandlungen beginnen. Er darf dabei aber den Steuerpflichtigen nicht in Anspruch nehmen, etwa durch Anfragen oder Anforderung von Unterlagen. Solche Handlungen erfordern einen wirksamen Beginn der Außenprüfung und sind erst ab dem Zeitpunkt des angemessene Zeit vorher festgelegten Prüfungsbeginns zulässig.[2] Nimmt der Prüfer den Stpfl. trotzdem in Anspruch, ist Folge jedoch lediglich, dass der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist, den Anforderungen Folge zu leisten. Die Mitwirkung kann also nicht erzwungen werden, aus der Verweigerung der Mitwirkung vor dem mitzuteilenden Prüfungsbeginn dürfen keine nachteiligen Folgen für den Stpfl. gezogen werden, etwa bei einer etwaigen Schätzung. Erfüllt der Stpfl. das Mitwirkungsverlangen, sind die Auskünfte oder Unterlagen verwertbar.

 

Rz. 13a

Was angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; zu berücksichtigen ist dabei, welche Vorbereitungen der Stpfl. zu treffen hat. Da i. d. R. nur Besteuerungszeiträume geprüft werden, für die bereits Steuererklärungen vorliegen, braucht dem Stpfl. keine Gelegenheit gegeben zu werden, die Buchführungsarbeiten abzuschließen, sondern nur die Unterlagen bereitzustellen und einen Arbeitsraum freizumachen. Eine kurze Frist kann angemessen sein, wenn dem Stpfl. vorab mündlich die bevorstehende Prüfung angekündigt wurde und der Stpfl. davon ausgehen musste, dass die Prüfung zu dem angekündigten Zeitpunkt auch beginnen würde.[3]

 

Rz. 14

Die Rspr. sieht die Regelung des § 5 Abs. 4 BpO (4 Wochen bei Großbetrieben, 2 Wochen bei Mittelbetrieben und kleineren Betrieben) als angemessenen Zeitrahmen an, an den die Finanzbehörde aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung[4] gebunden ist. Da sich ein Recht des Stpfl. auf Einhaltung des in der BpO/St festgelegten Zeitraums nur aus dem Recht auf Gleichbehandlung ergibt, ist ein Abgehen von diesem Zeitraum bei Vorliegen wichtiger Gründe zulässig. Auch dann ist aber zu prüfen, ob die Frist unter Berücksichtigung der vorliegenden wichtigen Gründe angesichts der notwenigen Vorbereitungsarbeiten bei dem Stpfl. noch angemessen ist. Wird diese Frist ohne Vorliegen sachlicher Gründe nicht eingehalten, ist die Prüfungsanordnung rechtswidrig.[5]

 

Rz. 15

Die Frage der "Angemessenheit" der Zeit zwischen Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und Beginn der Prüfung ist auch bei Konzernbetriebsprüfungen nach den Verhältnissen des jeweiligen zu prüfenden Konzernunternehmens zu bestimmen. Der Zweck der einzuräumenden Zeitspanne dient dazu, dem Stpfl. die Vorbereitung auf die Prüfung zu ermöglichen. Welche Zeitspanne dafür erforderlich ist, richtet sich nach dem jeweiligen zu prüfenden Betrieb. Ist dieser Betrieb kein Großbetrieb, gilt die Zeitspanne für Mittel- und Kleinbetriebe, auch wenn der Betrieb zu einem Konzern gehört, dem auch Großbetriebe angehören. Der Grundsatz, dass Konzerne nach einheitlichen Gesichtspunkten zu prüfen sind, führt nicht dazu, dass ein konzernangehöriger Betrieb, der selbst kein Großbetrieb ist, eine längere Vorbereitungszeit benötigt.[6]

 

Rz. 16

Ein sachlicher Grund für die Abkürzung dieser Fristen ist z. B. die Gefährdung des Prüfungszwecks bei Verdunkelungsgefahr[7], nicht jedoch der Ablauf der Festsetzungsfrist; will die Finanzbehörde den Ablauf (der objektiv feststehenden) Festsetzungsfrist vermeiden, muss sie die Prüfung so rechtzeitig anordnen und bekannt geben, dass die Fristen gewahrt sind.[8] Auf jeden Fall müssen die Prüfungsanordnung und die weiteren Angaben nach Abs. 1 dem Stpfl. vor der Prüfung bekannt gegeben werden; die Übergabe am Tag der Prüfung durch den Prüfer genügt nicht.[9] Der Stpfl. kann allerdings darauf verzichten, dass die Prüfungsanordnung vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben wird[10], wenn ihm seine Rechte bekannt sind.[11]

 

Rz. 17

Erfolgt die Bekanntgabe nicht angemessene Zeit vor Prüfungsbeginn, kann der Stpfl. die Prüfungsanordnung anfechten und Aussetzung der Vollziehung beantragen. Dies gilt auch, wenn der Prüfungsbeginn unmittelbar vor Ende der Festsetzungsfrist geplant war und durch die Aussetzung die Prüfung daher nicht mehr vor Eintritt der Festsetzungsfrist beginnen kann. Es tritt dann Festsetzungverjährung ein; der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht als Antrag auf Verschiebung des Beginns der Außenprüfung i. S. d. § 171 Abs. 4 AO zu verstehen. Der Stpfl....

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