Rz. 10

Bei der Prüfung von Stpfl., die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind[1], wird die Außenprüfung normalerweise alle laufend veranlagten Steuern umfassen, die mit der jeweiligen Tätigkeit zusammenhängen. Dies sind insbesondere die ESt bzw. KSt, die USt, bei Gewerbetreibenden auch die GewSt.[2]

Die Prüfung der ESt ist nach st. Rspr. des BFH nicht auf die betrieblichen Einkünfte beschränkt, sondern schließt auch die privaten Verhältnisse des Stpfl. ein. Maßgeblich dafür ist die Erwägung, dass die Ermittlung der steuererheblichen betrieblichen Verhältnisse häufig auch ein Eindringen in den privaten Bereich erforderlich macht.[3] Wird eine Steuerart ohne Einschränkung geprüft, unterliegen alle für diese Steuer maßgebenden Verhältnisse der Prüfung. Dazu gehören auch die gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen wie die eines verbleibenden Verlustabzugs gem. § 10d Abs. 4 S. 1 EStG oder eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts gem. § 10a S. 6 GewStG. Die Prüfung der GewSt schließt ggf. auch die Zerlegung gem. §§ 28ff. GewStG ein.[4] Wird eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) geprüft, umfasst der sachliche Umfang der Außenprüfung alle Verhältnisse (Besteuerungsgrundlagen), die in der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu berücksichtigen sind, sowie diejenigen, die für die von ihr selbst geschuldeten Steuern (USt, GewSt) von Bedeutung haben.

Nicht laufend veranlagte Steuern wie z. B. die Grunderwerbsteuer oder die Erbschaft- und Schenkungsteuer werden im Allgemeinen nicht Gegenstand der Außenprüfung sein. Zum Teil bestehen für die Verwaltung dieser Steuern auch von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln abweichende Sonderzuständigkeiten[5], sodass es für deren Prüfung einer gesonderten Prüfungsanordnung des für diese Steuern zuständigen FA bedürfte.[6]

Neben allgemeinen Außenprüfungen kommen auch auf einzelne Steuerarten beschränkte Prüfungen in Betracht. Die praktisch größte Bedeutung haben in diesem Zusammenhang LSt-Außenprüfungen gem. § 42f EStG sowie USt-Sonderprüfungen.[7] Letztere dienen vor allem der zeitnahen Prüfung von Voranmeldungen, insbesondere dann, wenn sich aus ihnen hohe Vorsteuerüberschüsse ergeben.[8] Die Prüfung kann in diesen Fällen auch auf die Kontrolle der geltend gemachten Vorsteuern beschränkt werden.[9]

 

Rz. 11

Bei Stpfl. i. S. von § 147a AO[10] richtet sich der mögliche Prüfungsumfang nach dem Umfang der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Aufbewahrungspflichten. Bei Stpfl. mit hohen Überschusseinkünften[11] kommt daher vor allem die Prüfung der ESt und ggf. der USt, bei Stpfl. mit Einfluss auf Drittstaat-Gesellschaften[12] die Prüfung der ESt, aber auch der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Betracht.

 

Rz. 12

In den Fällen des § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO (Prüfung des Steuerabzugs, wenn kein Betrieb unterhalten wird) kann sich die Prüfung nur auf die den Gegenstand der Abzugsverpflichtung bildende Steuerart, z. B. die LSt oder die Bauabzugsteuer, beziehen.

Die Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO ist eine "punktuelle Außenprüfung", d. h. es dürfen nur die Verhältnisse geprüft werden, die aufklärungsbedürftig sind und für die eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist.[13] Die betroffenen Steuerarten hängen von der Art der aufklärungsbedürftigen Verhältnisse ab.

Gegenstand der Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 3 AO können alle Steuerarten sein, für die die Geschäftsbeziehungen oder Geschäftsvorgänge von Bedeutung sind, auf die sich die Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 S. 3 AO bzw. § 12 Abs. 3 StAbwG bezieht.

Rz. 13 einstweilen frei

[2] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 194 AO Rz. 30.
[3] BFH v. 5.11.1981, IV R 179/79, BStBl II 1982, 208; BFH v. 28.11.1985, IV R 323/84, BStBl II 1986, 437; BFH v. 24.8.1989, IV R 65/88, BStBl II 1990, 2; BFH v. 21.3.2001, X B 75/00, Haufe-Index 613899; BFH v. 11.9.2003, XI B 9/03, Haufe-Index 1119011; BFH v. 8.3.2005, IV B 75/03, Haufe-Index 1377948; BFH v. 14.4.2020, VI R 32/17, BStBl II 2020, 487; ebenso Schallmoser, in HHSp, AO/FGO, § 194 AO Rz. 21; a. A. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 193 AO Rz. 10 und 20; Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 194 AO Rz. 40; Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 194 Rz. 11, die die Prüfung nichtbetrieblicher Verhältnisse nur unter den Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO für zulässig halten.
[6] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 194 AO Rz. 32.
[7] Klein/Rüsken, AO, 16. Aufl. 2022, § 194 Rz. 6; Koenig/Intemann, AO, 4. Aufl. 2021, § 194 Rz. 17.
[8] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 194 AO Rz. 46.

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