Rz. 2
Die Vorschriften des § 194 AO zum Umfang der Außenprüfung hängen insofern mit der in § 193 AO geregelten Zulässigkeit von Außenprüfungen zusammen, als sich die Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung nicht abstrakt, sondern nur im Hinblick auf ihren jeweiligen persönlichen, sachlichen und zeitlichen Umfang beurteilen lässt.[1] Die Person des zu prüfenden Stpfl. und der sachliche und zeitliche Umfang der Außenprüfung werden durch die nach § 196 AO zu erlassende Prüfungsanordnung bestimmt. Diese stellt das verfahrensrechtliche Instrument dafür dar, um dem nach § 194 AO festgelegten Prüfungsumfang nach außen hin Geltung zu verschaffen.[2] Die in § 194 Abs. 3 AO geregelte Erteilung von Kontrollmitteilungen stellt eine Konkretisierung der den Finanzbehörden allgemein obliegenden Verpflichtungen zur Sachverhaltsaufklärung[3] und zur Amtshilfe[4] dar.[5]
Rz. 3–4 einstweilen frei
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