Rz. 15

Da der Erbe in die (steuer-)rechtliche Stellung des Erblassers eintritt, hat er eine Außenprüfung unter den Voraussetzungen zu dulden, unter denen diese gegenüber dem Erblasser zulässig gewesen wäre.[1] Die Zulässigkeit der Prüfung für die Zeit vor dem Erbfall richtet sich also nach den Verhältnissen des Erblassers. Soll die Zeit nach dem Erbfall geprüft werden, richtet sich die Zulässigkeit der Außenprüfung nach den Verhältnissen des Erben.[2]

Entsprechendes gilt bei der Gesamtrechtsnachfolge durch Umwandlung und Verschmelzung sowie bei der Sonderrechtsnachfolge durch Spaltung. Das Rechtssubjekt, auf das das Vermögen durch Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge übergeht, übernimmt die steuerliche Stellung des übertragenden (und untergehenden) Rechtssubjekts. Die Zulässigkeit der Prüfung der Zeit vor der Gesamt- bzw. Sonderrechtsnachfolge richtet sich daher nach den Verhältnissen des übertragenden, die Prüfung der Zeit nach der Gesamt- bzw. Sonderrechtsnachfolge dagegen nach den Verhältnissen des übernehmenden Rechtsträgers.

Bei der formwechselnden Umwandlung tritt keine Gesamtrechtsnachfolge ein. Die Stellung des formwechselnden Rechtsträgers als Stpfl. wird durch den bloßen Wechsel der Rechtsform nicht berührt. Formwechselnde Umwandlungen sind zwischen den Rechtsformen der Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA), der Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) und zwischen Kapital- und Personengesellschaft möglich, nicht aber zwischen Innen- und Außengesellschaft und daher auch nicht zwischen OHG/KG und (typischer oder atypischer) stiller Gesellschaft. Hier muss Auflösung und Neugründung erfolgen; die neu gegründete Gesellschaft tritt daher nicht in die steuerrechtliche Stellung der aufgelösten Gesellschaft ein.[3]

Bei Einzelrechtsnachfolge (z. B. Übertragung des Betriebs unter Lebenden) tritt der Übernehmende nicht in die steuerliche Stellung des Übertragenden ein. Für die Zeit vor Eintritt der Einzelrechtsnachfolge (Betriebsveräußerung) kann die Prüfung daher nur gegenüber dem Übertragenden erfolgen.

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