Rz. 12

§ 193 AO lässt die Außenprüfung nur bei Stpfl. zu. Wer Stpfl. ist, ergibt sich aus § 33 AO. Der Begriff des Stpfl. enthält dabei sowohl eine materielle als auch eine formelle Komponente. Stpfl. ist danach derjenige, der materiell eine Steuer schuldet[1], für eine Steuer haftet oder eine Steuer einzubehalten und abzuführen hat (z. B. Arbeitgeber). Stpfl. ist nach § 33 AO aber auch, wer nur formelle Pflichten zu erfüllen hat, also z. B. eine Steuererklärung abzugeben, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.[2] Nach dem letzten Halbsatz des § 33 Abs. 1 AO kann allgemein gesagt werden, dass jeder, der in eigener Steuerangelegenheit eine in einem Steuergesetz enthaltene Verpflichtung zu erfüllen hat, auch Stpfl. ist.

Dieser sehr weite Begriff des Stpfl. wird in § 33 Abs. 2 AO eingeschränkt. Danach führen bestimmte steuerrechtliche Pflichten, die nicht in eigener, sondern in fremder Steuersache auferlegt werden, nicht zu der Eigenschaft als Stpfl. Keine Stpfl. sind die in § 34 AO genannten Personen (Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, sonstige Vermögensverwalter, gesetzliche Vertreter, Verfügungsberechtigte). Sie sind daher nicht Subjekt der Außenprüfung; dies ist nur der Inhaber des Vermögens (Stpfl.). Die in § 34 AO genannten Personen können aber Adressat der Prüfungsanordnung für das Subjekt der Außenprüfung sein.[3]

Das Bestehen der Steuerpflicht braucht bei Erlass der Prüfungsanordnung noch nicht festzustehen.[4] Die Vorschriften über die Außenprüfung können ihren Zweck, die steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. umfassend zu ermitteln, nur dann vollständig erfüllen, wenn der gesamte für die Entstehung und Ausgestaltung eines Steueranspruchs erhebliche Sachverhalt Prüfungsgegenstand sein kann.[5]

Rz. 13 einstweilen frei

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