Rz. 2

In persönlicher Hinsicht kommen im Hinblick auf den allein auf das Aufklärungsbedürfnis abstellenden § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO alle Stpfl. als Prüfungssubjekte in Betracht.[1] In der Praxis steht allerdings die Außenprüfung der in § 193 Abs. 1 AO genannten Unternehmer im Vordergrund, wie auch in der landläufigen Bezeichnung "Betriebsprüfung" und den auf diesen Personenkreis bezogenen Vorschriften der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung – Betriebsprüfungsordnung – (BpO 2000) v. 15.3.2000[2] zum Ausdruck kommt.[3]

Der Außenprüfung unterliegen auch beschränkt Stpfl., die ihren Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland haben, jedoch einen Betrieb (Betriebsstätte) im Inland betreiben.[4] Ist der ausländische Stpfl. keine natürliche Person, kommt es für die Zulässigkeit der Außenprüfung nicht darauf an, ob und mit welcher deutschen Gesellschaftsform die ausländische Gesellschaftsform vergleichbar ist. Entscheidend ist allein, dass der ausländische Stpfl. als solcher den inländischen steuerlichen Pflichten unterliegt und damit Stpfl. sein kann.[5] Da immer nur die Prüfung eines "Steuerpflichtigen" zulässig ist, besteht keine Rechtsgrundlage für die Außenprüfung aufgrund eines Auskunftsersuchens aus dem Ausland, wenn der geprüfte Unternehmer nicht Stpfl. des inländischen Besteuerungsverfahrens ist und als beschränkt Stpfl. der inländischen Besteuerung unterliegt.[6]

 

Rz. 3

In sachlicher Hinsicht kann sich die Außenprüfung auf alle Steuerarten und – im Fall der ESt – alle Einkunftsarten erstrecken. Bei den in § 193 Abs. 1 AO genannten Stpfl. i. S. d. § 147a AO beschränkt sich die Prüfung allerdings auf die Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr 4-7 EStG bzw. die Beziehungen zu der Drittstaaten-Gesellschaft und die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben und bei den in § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO bezeichneten Stpfl. auf die Verpflichtung, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder einzubehalten und abzuführen. Im Übrigen trifft § 4 BpO 2000 Regelungen zur zeitlichen Ausdehnung der Außenprüfung, die nach Art. 3 GG eine Selbstbindung der Verwaltung bei der in ihr Ermessen gestellte Festlegung des Prüfungsumfangs bewirken.[7] Für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben enthält Art. 48 UZK in Bezug auf die dort genannten zollrechtlichen Anmeldungen eine eigenständige Grundlage für Prüfungsmaßnahmen, die die §§ 193ff. AO weitgehend überlagert.[8]

[1] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 193 AO Rz. 5.
[2] BStBl I 2000, 368.
[3] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 193 AO Rz. 5.
[4] RFH v. 27.9.1933, IV A 165/33, RFHE 34, 210; BFH v. 2.3.1999, I B 132/98, BFH/NV 1999, 1183.
[8] Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020, § 193 Rz. 5.

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