Rz. 64m
Eine Ausübung des Ermessens durch die Finanzbehörde kommt nur in Betracht, wenn der Haftungsanspruch nicht durch Anmeldung, Nachmeldung, Anerkenntnis oder Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts[1] festgesetzt wird. Ermessensabwägungen sind nur dann erforderlich, wenn bei Nachforderungen ein Haftungsbescheid ergeht.[2] Für die Ermessensausübung ist zu unterscheiden zwischen dem Handlungsermessen und dem Auswahlermessen .[3]
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