Rz. 29c

Gegen den Haftungsbescheid in Form der Einspruchsentscheidung[1] ist die finanzgerichtliche Anfechtungsklage gem. §§ 40, 44 FGO gegeben.[2] Bei der Haftung für Gewerbesteuer bzw. Kirchensteuer ist entsprechend des Ausführungen zu Rz. 29b die Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten nach §§ 40, 42 VwGO als gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben.[3]

Die Überprüfung der finanzbehördlichen Ermessensentscheidung[4] ist gem. § 102 FGO bzw. die Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde ist nach § 114 VwGO nur eingeschränkt dahin gehend möglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.[5].Das FG respektive VG darf aber eigenes Ermessen nicht ausüben.[6]

Ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, kann nur auf der Grundlage der Verhältnisse beurteilt werden, die der Behörde im Zeitpunkt der letzten Ermessensausübung bekannt waren oder bekannt sein mussten, also des Zeitpunkts der Einspruchsentscheidung.[7]

[2] Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 666.
[3] Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 666; Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl. 2016, § 191, Rz. 118.
[4] S. Rz. 22, 23, 35.
[6] FG Bremen v. 7.7.2005, 1 K 429/02 (3), EFG 2005, 1497.

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