Rz. 17

§ 19 Abs. 3 S. 2 AO modifiziert die in S. 1 getroffene Regelung für den Fall, dass es sich bei den dort bezeichneten Einkünften um Anteile am Gewinn einer Mitunternehmerschaft[1] handelt, die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen sind. Derartige Gewinnanteile sind nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich dabei um die einzigen Einkünfte des Stpfl. i. S. d. S. 1 handelt.

Unter Einkünften i. S. d. Abs. 1 sind solche aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit zu verstehen, die der Stpfl. aus einer in der Wohnsitzgemeinde, aber außerhalb des Bezirks des Wohnsitz-FA ausgeübten Tätigkeit erzielt. Für die Frage, im Bezirk welches FA die Tätigkeit ausgeübt wird, kommt es wie im Fall des S. 1 darauf an, welches FA nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 AO für die gesonderte Feststellung zuständig ist.[2]

Eine Zuständigkeit des Feststellungs-FA besteht daher nur dann, wenn der Stpfl. keine weiteren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit erzielt hat, die aus einer in der Wohnsitzgemeinde ausgeübten Tätigkeit stammen. Demgegenüber stehen Einkünfte aus einer in anderen Gemeinden ausgeübten Tätigkeit – vorbehaltlich von Sonderregelungen nach Abs. 5 – der Zuständigkeit des Feststellungs-FA nicht entgegen.[3]

[2] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 19 AO Rz. 31.
[3] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 19 AO Rz. 31; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 19 AO Rz. 34.

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