Rz. 12

Hat ein Stpfl. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgegeben und erzielt er im Wegzugsjahr keine inländischen Einkünfte i. S. d. § 49 EStG, ist nach Abs. 2 S. 3 das FA örtlich zuständig, das nach den Verhältnissen vor dem Wegzug zuletzt örtlich zuständig war. Die durch das JStG 2020 v. 21.12.2020[1] eingeführte Regelung hat zur Folge, dass in Wegzugsfällen keine Abgabe an das nach Abs. 2 S. 1 oder 2 zuständige FA mehr erfolgt, sondern die Zuständigkeit des bisher mit dem Steuerfall befassten FA bestehen bleibt.[2] Damit soll aus Gründen der Verwaltungsökonomie vermieden werden, dass u. U. nur wegen eines einzigen Jahrs ohne Einkünfte i. S. v. § 49 EStG ein neues FA zuständig wird.[3] Die Regelung erfasst allerdings auch Fälle, in denen nach dem Wegzug noch Veranlagungen für mehrere vergangene Jahre oder Änderungsveranlagungen durchzuführen sind.[4]

Erzielt der Stpfl. im Wegzugsjahr inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG, verbleibt es bei der Anwendbarkeit von Abs. 2 S. 1 und 2, sodass es ggf. für alle noch offenen Veranlagungen zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit kommt.[5]

[1] BGBl I 2020, 3096.
[2] BT-Drs. 19/22850, 160; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 19 AO Rz. 19a; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 19 AO Rz. 8a; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 19 AO Rz. 20.
[3] BT-Drs. 19/22850, 161; Wackerbeck, in HHsp, AO/FGO, § 19 AO Rz. 19a.
[4] Wackerbeck, in HHsp, AO/FGO, § 19 AO Rz. 19a; Dißars, Stbg 2021, 128.
[5] Wackerbeck, in HHsp, AO/FGO, § 19 AO Rz. 19a; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 19 AO Rz. 20.

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