Rz. 12
Hat ein Stpfl. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgegeben und erzielt er im Wegzugsjahr keine inländischen Einkünfte i. S. d. § 49 EStG, ist nach Abs. 2 S. 3 das FA örtlich zuständig, das nach den Verhältnissen vor dem Wegzug zuletzt örtlich zuständig war. Die durch das JStG 2020 v. 21.12.2020[1] eingeführte Regelung hat zur Folge, dass in Wegzugsfällen keine Abgabe an das nach Abs. 2 S. 1 oder 2 zuständige FA mehr erfolgt, sondern die Zuständigkeit des bisher mit dem Steuerfall befassten FA bestehen bleibt.[2] Damit soll aus Gründen der Verwaltungsökonomie vermieden werden, dass u. U. nur wegen eines einzigen Jahrs ohne Einkünfte i. S. v. § 49 EStG ein neues FA zuständig wird.[3] Die Regelung erfasst allerdings auch Fälle, in denen nach dem Wegzug noch Veranlagungen für mehrere vergangene Jahre oder Änderungsveranlagungen durchzuführen sind.[4]
Erzielt der Stpfl. im Wegzugsjahr inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG, verbleibt es bei der Anwendbarkeit von Abs. 2 S. 1 und 2, sodass es ggf. für alle noch offenen Veranlagungen zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit kommt.[5]
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