Rz. 48

Trotz des Wortlauts enthält Abs. 2 nicht alle Fälle, in denen Abs. 1 nicht anzuwenden ist.

Ist das Vorliegen einer Gesellschaft oder Gemeinschaft unklar oder zweifelhaft, ist an alle Betroffenen bekannt zu geben.[1] Ebenso, wenn das Nichtbestehen einer Personenvereinigung mit steuerlicher Wirkung durch negativen Feststellungsbescheid festgestellt wird. Entsprechend ist, wenn in einem positiv-negativen Feststellungsbescheid die Beteiligung eines der Betroffenen verneint wird, Einzelbekanntgabe an diesen negativ Beteiligten erforderlich.

Das Gleiche gilt im Insolvenzverfahren der Personenvereinigung, da die Feststellungsbeteiligten in der Insolvenz der Personenvereinigung nicht durch den Insolvenzverwalter vertreten werden.[2] Wird über das Vermögen einer Personenvereinigung das Insolvenzverfahren eröffnet, gehört die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung zu den insolvenzfreien Angelegenheiten der Feststellungsbeteiligten. Insoweit kann eine rechtsgeschäftliche Vollmacht weiter bestehen, sodass § 183a Abs. 1 S. 1 AO weiter anzuwenden ist.[3] Außerdem kann die Finanzbehörde das Verfahren nach § 183a Abs. 1 S. 3 AO durchführen.[4]

Als besondere Regelung bestimmt Art. 97 § 39 Abs. 5 EGAO, dass für die Bekanntgabe im Insolvenzverfahren § 183 AO (alt) für Feststellungszeiträume und Feststellungszeitpunkte vor dem 1.1.2024 weiter gilt.

Ebenso ist die Bekanntgabe des Feststellungsbescheids an einen Erben erforderlich, der nicht in die Stellung seines Rechtsvorgängers in der Personenvereinigung eintritt.[5]

 

Rz. 49

Unterliegt ein Grundstück der Zwangsverwaltung und ist dieses in einer gesonderten Feststellung zu erfassen, kann von der Bekanntgabeerleichterung des § 183a Abs. 1 S. 2, 3 AO kein Gebrauch gemacht werden. Der Feststellungsbescheid ist dem Stpfl. und dem Zwangsverwalter bekanntzugeben, wobei in dem Bescheid, der dem Zwangsverwalter bekanntzugeben ist, nur die auf der Zwangsverwaltung beruhenden Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen sind.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge