Rz. 20

§ 183 Abs. 2 AO regelt, in welchen Fällen die fiktive Bekanntgabevollmacht des § 183 Abs. 1 AO endet und daher Einzelbekanntgabe an den jeweiligen Beteiligten erfolgen muss. Dabei wird zwischen den Fällen des § 183 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und denen der Nr. 2 unterschieden. In den Fällen des § 183 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO kann die Bekanntgabe weiterhin an die fiktiv bevollmächtigte Personenvereinigung erfolgen, bis der jeweilige Beteiligte dem widerspricht. Ist danach Einzelbekanntgabe erforderlich, regelt sich ihr Inhalt nach § 183 Abs. 3 AO (Rz. 28).

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