Rz. 50
§ 183a Abs. 3 AO regelt den Inhalt der nach § 183a Abs. 2 AO erforderlichen Einzelbekanntgabe nur durch Verweis auf § 183 Abs. 3 AO, der entsprechend anwendbar ist. Zur Kommentierung vgl. daher Frotscher, G., in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 183 AO Rz. 28ff.
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