Rz. 50

§ 183a Abs. 3 AO regelt den Inhalt der nach § 183a Abs. 2 AO erforderlichen Einzelbekanntgabe nur durch Verweis auf § 183 Abs. 3 AO, der entsprechend anwendbar ist. Zur Kommentierung vgl. daher Frotscher, G., in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 183 AO Rz. 28ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge