Rz. 6

Nach Einführung der Vorschrift im Rahmen der AO-Reform[1] wurde die Vorschrift durch folgende Gesetze geändert:

  • Durch Gesetz v. 19.12.1985[2] wurde Abs. 3 mit der Möglichkeit der Berichtigung der Bezeichnung eines Beteiligten bei Rechtsnachfolge eingefügt.
  • Die Vorschrift wurde durch Gesetz v. 11.10.1995[3] neu gefasst.
  • Durch Gesetz v. 22.12.1999[4] wurden Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 3 angefügt.
  • Durch Gesetz v. 18.7.2016[5] wurden einige Verweisungen angepasst. Sachliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
  • Durch Gesetz v. 26.11.2019[6] wurde die Regelung des § 182 Abs. 2 AO auf die Feststellung der Grundsteuerwerte ausgedehnt. Grundsteuerwerte werden auf den 1.1.2022 gesondert festgestellt und sind für die Grundsteuer ab dem 1.1.2025 bindend. Mit Wirkung ab dem 1.1.2025 ist die Regelung für Einheitswerte in Abs. 2 gestrichen worden.
[1] Gesetz v. 16.3.1976, BStBl I 1976, 157.
[2] BStBl I 1985, 735.
[3] BStBl I 1995, 13.
[4] BStBl I 2000, 13.
[5] BGBl I 2016, 1679, 1694.
[6] BStBl I 2019, 1319.

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