Rz. 56

Der Feststellungsbescheid ist ebenso zu adressieren und bekanntzugeben wie der regelmäßige Feststellungsbescheid (Rz. 1). Handelt es sich um einen einheitlichen Feststellungsbescheid, ist er auch dann an alle Beteiligten zu adressieren, wenn die Festsetzungsfrist nur gegen einen der Beteiligten nicht abgelaufen ist (zur Zulässigkeit der Feststellung in diesem Fall Rz. 33). Die Bekanntgabe kann auch in diesem Fall nach § 183 AO erfolgen.

 

Rz. 57

Nicht ausreichend geklärt sind die Fragen des Rechtsschutzes gegen den Bescheid nach Abs. 5. Fraglich ist insbes., ob Einspruch gegen den Feststellungsbescheid eingelegt werden kann mit der Begründung, die Festsetzungsfrist für alle Folgesteuern sei abgelaufen. Der Wortlaut des Gesetzes spricht an sich dafür, dass es zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Feststellungsbescheids nach Abs. 5 gehört, dass die Festsetzungsfrist für zumindest eine Folgesteuer nicht abgelaufen ist. Dann wäre die Frage des Ablaufs der Festsetzungsfrist auf der Ebene des Feststellungsbescheids zu prüfen (hierzu jedoch Rz. 21). Nach der hier vertretenen Auffassung genügt es für die Zulässigkeit des Feststellungsbescheids jedoch, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Festsetzungsfrist für mindestens einen Folgebescheid noch nicht abgelaufen ist. Dann kann gegen den Feststellungsbescheid nur vorgebracht werden, dass alle Folgesteuern offensichtlich verjährt sind. Ist die Verjährung aller Folgesteuern nicht i. d. S. offensichtlich, ist nicht ausgeschlossen, dass eine Folgesteuer noch unverjährt ist, der Feststellungsbescheid kann noch ergehen. Zu einer streitigen Auseinandersetzung über den Ablauf der Festsetzungsfrist der Folgesteuern kann es auf der Ebene des Feststellungsbescheids daher nicht kommen, weil bei einer Unklarheit hinsichtlich dieser Frage der Feststellungsbescheid ergehen kann. Die Folge dieser Auffassung ist, dass der Feststellungsbescheid mit dem sachlichen Regelungsbereich für "Folgesteuern, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist" wirksam ist, auch wenn sich dann in den Verfahren über die Folgesteuern herausstellt, dass der Feststellungsbescheid keinen Regelungsbereich hat, weil für alle Folgesteuern die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.

 

Rz. 58

In dem Rechtsbehelfsverfahren über den Feststellungsbescheid können daher nur folgende Einwendungen geltend gemacht werden:

  • Die Festsetzungsfrist aller Folgesteuern sei offensichtlich abgelaufen; bei Zweifeln hierüber hat aber die Feststellung zu erfolgen, da der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht zum Entscheidungsbereich des Feststellungsbescheids gehört.
  • Der Hinweis nach Abs. 5 (Rz. 26) sei nicht ordnungsgemäß.
  • Der Feststellungsbescheid sei inhaltlich unrichtig.

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