Rz. 32

Die gesonderte Feststellung ist ein Hilfsmittel, die Steuerfestsetzung zu vereinheitlichen und zu erleichtern.[1] Sie soll als reine Verfahrensvorschrift aber weder den Stpfl. materiell belasten noch ihn begünstigen.[2] Sie hat daher gegenüber der Steuerfestsetzung keine selbstständige, sondern nur eine dienende Funktion. Darauf beruht die Regelung des § 181 Abs. 5 AO. Wenn die Steuerfestsetzung noch möglich ist, weil insoweit die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, soll diese Steuerfestsetzung nicht dadurch gehindert werden, dass die Feststellungsfrist für den Feststellungsbescheid bereits verstrichen ist. Würde die Steuerfestsetzung im Folgebescheid allein deshalb unzulässig, weil der Grundlagenbescheid wegen Ablaufs der Verjährungsfrist nicht mehr geändert werden kann, würde der Grundlagenbescheid gegenüber dem Folgebescheid eine selbstständige materielle Bedeutung erlangen. Das verhindert § 181 Abs. 5 AO.

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