Rz. 174

Die gesonderte Feststellung hat alle Wirkungen, die die gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 AO auch haben. Insbesondere gilt auch § 182 AO; vgl. daher die Erl. zu § 182 AO.

Für welche Verfahrensstufe der Feststellungsbescheid bindend ist, hängt von dem Gesamtverfahren ab. Sind die Einkünfte des Steuerpflichtigen, außer durch die Feststellung nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO, nicht gesondert festzustellen, ist der Feststellungsbescheid nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO Grundlagenbescheid für den ESt-Bescheid als Folgebescheid; der ESt-Bescheid ist an den Feststellungsbescheid gebunden. Betrifft der Feststellungsbescheid nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO Einkünfte bzw. Einkünftefaktoren (z. B. Betriebsausgaben, Werbungskosten), und sind die Einkünfte gesondert festzustellen,[1] ist der Feststellungsbescheid nach der VO zu § 180 Abs. 2 nicht Grundlagenbescheid für den ESt-Bescheid, sondern für die gesonderte Feststellung der Einkünfte. Die nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO festgestellten Besteuerungsgrundlagen müssen daher in die gesonderte Feststellung der Einkünfte eingehen; sie können nicht direkt in den ESt-Bescheid als Folgebescheid übernommen werden.[2]

Wegen des Vorrangs der gesonderten Feststellung sind Verfahren über den Folgebescheid auszusetzen, soweit und solange darüber gestritten wird, ob und mit welchem Inhalt ein Feststellungsbescheid zu ergehen hat.[3] Da bei den Feststellungen nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen den sachlichen Umfang der Feststellung bestimmt, und damit, welche Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, gilt der Vorrang der gesonderten Feststellung nicht, soweit bestimmte Besteuerungsgrundlagen nicht in die Feststellung einbezogen werden.[4]

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