2.1 Übersicht

 

Rz. 3

Abs. 1 Nr. 1 regelt die Zulässigkeit der gesonderten Feststellung von Einheitswerten und von Grundbesitzwerten, deren Ermittlung das BewG vorsieht. Das Gesetz nimmt daher hinsichtlich der Regelung eine Zweiteilung vor. Die Zulässigkeit der Feststellung der Einheitswerte und der Grundsteuerwerte als Besteuerungsgrundlagen, d. h. die nach § 157 Abs. 2 AO notwendige gesetzliche Grundlage, ist in § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO enthalten; die Bestimmungen über die Bewertungsgegenstände und die Höhe der festzustellenden Werte enthält dagegen das BewG.

§ 180 Abs. 1 Nr. 1 AO regelt nicht die Zulässigkeit aller Feststellungen von Werten nach dem BewG, sondern nur die Zulässigkeit der Feststellung von Einheitswerten und Grundbesitzwerten, also der Werte, die auf §§ 19109 BewG sowie §§ 218266 BewG, beruhen. Wertfeststellungen nach dem BewG, die keine Einheitswerte und keine Grundsteuerwerte sind, beruhen nicht auf § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO. Für ihre Zulässigkeit muss eine besondere gesetzliche Vorschrift bestehen. Es ist dies die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten für die Grunderwerbsteuer, §§ 138ff. BewG, und die gesonderten Feststellungen für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke, §§ 157ff. BewG.[1]

2.2 Feststellung der Einheitswerte

 

Rz. 4

Die Einheitswerte gelten ab Vz 1998 wegen des Auslaufens der VSt nur noch für einheitswertabhängige Faktoren der ESt[1], Kürzungen bei der Gewerbeertragsteuer[2] und für die GrSt. Für die GrESt sind bei Fehlen einer Gegenleistung nicht die Einheitswerte der Grundstücke anzusetzen, sondern die sich an den Verkehrswerten orientierenden Grundbesitzwerte der §§ 138ff. BewG. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer werden die Vermögenswerte nach §§ 157ff. BewG bewertet, also ebenfalls nicht die Einheitswerte zugrunde gelegt.

 

Rz. 5

Nach §§ 2, 19 BewG sind inländische wirtschaftliche Einheiten zu bewerten. Die wirtschaftlichen Einheiten, für die Einheitswerte festgestellt werden, sind in § 19 Abs. 1 BewG abschließend aufgezählt:

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
  • Grundstücke,
  • Betriebsgrundstücke.

Die Vorschriften zur Einheitsbewertung sind durch Gesetz v. 26.11.2019[3] durch die Feststellung der Grundsteuerwerte ersetzt worden. Nach Art. 18 Abs. 3 des Gesetzes v. 26.11.2019 tritt diese Aufhebung mit dem 1.1.2015 in Kraft.

 

Rz. 6

Eine Einheitswertfeststellung kann sein:

  • Hauptfeststellung auf einen Hauptfeststellungszeitpunkt[4]; sie umfasst regelmäßig Zurechnungs-, Art- und Wertfeststellung[5];
  • Fortschreibung[6]; sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Feststellungen für einen schon bisher vorhandenen und bewerteten Bewertungsgegenstand für die Zukunft geändert werden;
  • Nachfeststellung[7] auf einen anderen Zeitpunkt als den Hauptfeststellungszeitpunkt; sie erfolgt für eine nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt neu entstandene wirtschaftliche Einheit[8] oder wenn eine bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zu einer Steuer herangezogen wird;
  • geänderte Feststellung: Änderung einer Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung auf den ursprünglichen Haupt-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt nach den Änderungsvorschriften der AO.[9]
 

Rz. 7

Ist der Stpfl. unbeschränkt steuerpflichtig, so wird für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, die sich ausschließlich auf das Ausland erstrecken, nach § 31 BewG kein Einheitswert gesondert festgestellt. Die Bewertung erfolgt nach §§ 116 BewG und damit nach § 9 BewG mit dem gemeinen Wert.

 

Rz. 8

Es kann vorkommen, dass eine wirtschaftliche Einheit den einheitswertabhängigen Steuern in unterschiedlichem Umfang unterliegt. Dann ist nach § 19 Abs. 4 BewG die Feststellung nur insoweit durchzuführen, als sie für die Besteuerung von Bedeutung ist. Unterliegt die wirtschaftliche Einheit einem Teil der einheitswertabhängigen Steuern ganz, anderen einheitswertabhängigen Steuern nur mit einem Teil, ist ein Einheitswert sowohl für die ganze wirtschaftliche Einheit als auch für den Teil, der den anderen einheitswertabhängigen Steuern unterliegt, festzustellen.[10] Unterliegt die wirtschaftliche Einheit sämtlichen einheitswertabhängigen Steuern nur mit einem Teil, ist nur der Einheitswert über diesen Teil der wirtschaftlichen Einheit festzustellen.[11]

 

Rz. 9

Eine Einheitswertfeststellung ist grundsätzlich nicht deshalb steuerlich überflüssig (und damit unzulässig), weil (alle) einheitswertabhängigen Steuern verjährt sind. Im Gegensatz zur RAO unterliegt die Einheitswertfeststellung einer eigenen Festsetzungsverjährung; die Festsetzungsfrist für die Folgebescheide kann nach § 171 Abs. 10 AO nicht ablaufen.

 

Rz. 10

In den neuen Bundesländern gilt das bundesdeutsche Steuerrecht, und damit auch das BewG, grundsätzlich ab 1.1.1991. Für die Einheitsbewertung hat das Einigungsvertragsgesetz v. 23.9.1990[12] jedoch Sonderregelungen vorgesehen.

Es sind die bestehenden Einheitswerte auf den 1.1.1935 weiter anzuwenden.[13] Für die Besteuerung sind diese Einheitswerte n...

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