3.1 Zurechnung des Gegenstands der Feststellung

 

Rz. 24

Beteiligt am Feststellungsverfahren ist derjenige oder sind diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise nach dem jeweiligen Steuergesetz zuzurechnen ist ("Inhaltsadressaten"). Im Fall eines negativen Feststellungsbescheids sind auch diejenigen Personen Beteiligte und damit Inhaltsadressaten, über deren Nichtbeteiligung am Gegenstand der Feststellung in dem Feststellungsbescheid bindend entschieden wird (Rz. 43ff.). Ist ein Betrieb gewerblicher Art an einer Personengesellschaft beteiligt, ist Beteiligte die juristische Person des öffentlichen Rechts mit ihrem Betrieb gewerblicher Art. In dem Feststellungsbescheid ist daher die juristische Person des öffentlichen Rechts als Beteiligter aufzuführen, nicht der Betrieb gewerblicher Art. Unterhält die juristische Person des öffentlichen Rechts mehrere Betriebe gewerblicher Art, wird in dem Feststellungsbescheid nicht darüber entschieden, zu welchem Betrieb gewerblicher Art die Beteiligung an der Personengesellschaft gehört. Diese Entscheidung wird erst bei dem jeweiligen Folgebescheid getroffen.[1]

 

Rz. 25

Der Feststellungsbescheid richtet sich, ebenso wie ein Steuerbescheid, an einen Stpfl. In entsprechender (erweiternder) Anwendung des § 33 AO gehört auch der Feststellungsbeteiligte zu den Stpfl. Stpfl. ist daher auch derjenige, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Dieser Feststellungsbeteiligte ist der Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids. Feststellungsbeteiligter, und damit Adressat, ist also derjenige, der vom Feststellungsbescheid materiell betroffen ist, weil ihm der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist.[2] Allerdings ist diese Formulierung zu eng, da sie den Beteiligten bei der negativen Feststellung nicht erfasst. Richtiger müsste es heißen, dass sich der Feststellungsbescheid gegen denjenigen richtet, und diese Person daher Feststellungsbeteiligter/Inhaltsadressat (und Stpfl.) ist, über dessen Berechtigung am Gegenstand der Feststellung im Feststellungsbescheid mit bindender Wirkung entschieden wird. Das kann derjenige sein, dem der Gegenstand mit steuerlicher Wirkung zuzurechnen ist (positiver Feststellungsbescheid), aber auch derjenige, dessen Berechtigung in Streit steht, dem der Gegenstand aber mit steuerlicher Wirkung nicht zugerechnet wird (negativer Feststellungsbescheid).

 

Rz. 26

Was "Gegenstand der Feststellung" ist, richtet sich nach den Vorschriften, die die Zulässigkeit der gesonderten Feststellung regeln und den Inhalt des jeweiligen Feststellungsbescheids festlegen.

Gegenstand der Feststellung ist bei einem Einheitswertbescheid die zu bewertende wirtschaftliche Einheit. Bei einem Bescheid über die Feststellung der Einkünfte sind diese Einkünfte Gegenstand der Feststellung. Wem dieser Gegenstand der Feststellung steuerlich zuzurechnen ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Steuergesetz, letztlich aus § 39 AO. Der positive Feststellungsbescheid richtet sich daher regelmäßig an den wirtschaftlichen Eigentümer.[3] Bei einem negativen Feststellungsbescheid ist entsprechend Feststellungsbeteiligter und damit Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids derjenige, bei dem die steuerliche Zurechnung des Gegenstands der Feststellung im Streit ist, aber verneint wird.

 

Rz. 27

Bei einer Miterbengemeinschaft sind nicht nur diejenigen Personen Beteiligte, deren Miterbenstellung endgültig festgestellt wird, sondern auch diejenigen Personen, die behaupten, Miterben zu sein, und diesen Anspruch gegen eine Abfindung aufgeben. Die Aufgabe der bestrittenen Miterbenstellung wird also steuerlich ebenso behandelt wie die Veräußerung eines nicht bestrittenen Miterbenanteils gegen Entgelt.[4] Keine Beteiligten sind dagegen Personen, die behaupten, Miterben zu sein, wenn deren Nichtberechtigung endgültig aufgrund einer zivilrechtlichen Entscheidung, also nicht durch negativen Feststellungsbescheid, festgestellt wird.

3.2 Einheitliche Feststellung

3.2.1 Begriff der einheitlichen Feststellung

 

Rz. 28

Sind an dem Gegenstand der Feststellung mehreren Personen beteiligt, hat die gesonderte Feststellung diesen Personen gegenüber nach § 179 Abs. 2 S. 2 AO einheitlich zu erfolgen. Die gesonderte Feststellung wird zur einheitlichen und gesonderten Feststellung. Die einheitliche Feststellung verwirklicht in besonderem Maß den Grundsatz, dass die gesonderte Feststellung der Vereinheitlichung des Steuerverfahrens dienen soll (Rz. 6). Durch die einheitliche Feststellung wird die unterschiedliche steuerliche Würdigung bei den einzelnen Steuerfestsetzungen gegen mehrere Personen, die gemeinsam einen Steuertatbestand verwirklicht haben, vermieden.

 

Rz. 28a

Eine einheitliche Feststellun...

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