Rz. 3

Es ist angesichts der Unsicherheiten, die oftmals über den zutreffenden Verrechnungspreis bestehen, offensichtlich, dass Unternehmen ein Bedürfnis nach Absprachen über Verrechnungspreise haben, um nicht vielleicht nach Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung unliebsame Überraschungen zu erleben. Dieses Bedürfnis hat auch die Finanzverwaltung erkannt und – in Anlehnung an entsprechende Möglichkeiten in den USA – die Möglichkeit einer vorherigen Abstimmung geschaffen. In einem sogenannten Vorabverständigungsverfahren oder auch Advance Pricing Agreement (kurz APA) erfolgt eine bindende Absprache zwischen der Finanzverwaltung und einem Stpfl., in der eine bestimmte Methode zur Bestimmung eines Verrechnungspreises für einen gewissen Zeitraum verbindlich getroffen wird.[1]

 

Rz. 4

Ein APA beginnt mit einem Vorgespräch beim für APA zuständigen Bundeszentralamt für Steuern.[2] Dieses Vorgespräch kann auch anonym erfolgen. Erforderlichenfalls kann bereits in diesem Stadium durch das Bundeszentralamt eine oberste Landesfinanzbehörde hinzugezogen werden. Anschließend hat der Stpfl. einen Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dies ist wiederum das Bundeszentralamt für Steuern. In einem DBA-Fall empfiehlt das BMF die gleichzeitige Antragstellung bei der Finanzbehörde des anderen Staats. Das Verfahren kann in diesem Stadium jederzeit durch den Stpfl. durch Rücknahme seines Antrags beendet werden. Durch seinen Antrag bestimmt der Antragsteller den Inhalt des Verfahrens in zeitlicher und sachlicher Hinsicht. Der Antrag ist in 4-facher Ausfertigung zu stellen.

 

Rz. 5

Der Antragsteller muss seinen Antrag umfassend erläutern und alle erforderlichen Unterlagen der zuständigen Finanzbehörde vorlegen. Dies sind u. a. eine Darstellung der Beteiligungsverhältnisse, eine Darstellung der Konzernstruktur, eine Beschreibung der Tätigkeitsbereiche, eine Darstellung der Geschäftsbeziehungen zu den nahestehenden Unternehmen (vorgesehene Vertragsgestaltungen), eine Darstellung der Funktionen und Risiken, eine Beschreibung der wesentlichen Wirtschaftsgüter, eine Darstellung der Marktverhältnisse, eine Beschreibung und Bewertung der vorgesehenen Wertschöpfungskette sowie eine Benennung der offenen Steuerfragen.[3]

 

Rz. 6

Das Bundeszentralamt für Steuern stimmt sich aufgrund des Antrags nach einer Sachverhaltsprüfung mit der zuständigen ausländischen Behörde ab. Es kommt sodann zu einer Vorabverständigungsvereinbarung zwischen den beteiligten Behörden, die dem Antragsteller mitgeteilt wird. Bei Einverständnis mit der Vereinbarung stimmt der Stpfl. zu und erklärt diesbezüglich einen Rechtsmittelverzicht.[4] Die Absprache hat sodann eine Laufzeit von drei bis fünf Jahren. Eine Verlängerung der Vereinbarung ist möglich. Den Stpfl. treffen zudem jährliche Berichtspflichten, damit die Verwaltung die Einhaltung von Gültigkeitsbedingungen überprüfen kann.[5]

 

Rz. 7

Es ist wichtig zu wissen, dass in einem APA keine bindende Absprache dahingehend getroffen wird, welches der im Einzelfall zutreffende Verrechnungspreis ist. Im Regelfall wird eine Vereinbarung nur dahingehend getroffen, welche Verrechnungspreismethode für bestimmte Arten von Geschäftsvorfällen unter Vereinbarung von Gültigkeitsbedingungen als zutreffend anzusehen ist.[6] Regelmäßig wird ein APA nur unter Einschaltung eines Staats abgeschlossen, doch sind auch multilaterale APA möglich. Ein prominenter Fall solch eines multilateralen APA war etwa die Absprache in Sachen "Airbus" unter Einschaltung verschiedener europäischer Staaten.

 

Rz. 7a

Trotz der teilweise immer noch recht langen Verfahrensdauer kann davon gesprochen werden, dass die Möglichkeit der Durchführung eines APA-Verfahrens durch die Stpfl. angenommen wird.[7]

[1] Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 178a AO Rz. 5ff.
[2] Sog. Prefiling, vgl. Tz. 2.2 des BMF-Schreibens v. 5.10.2006; zum Verfahrensablauf auch Bernhardt, Verrechnungspreise, 2. Aufl. 2017, 610ff.
[3] Vgl. Tz. 3.5 des BMF-Schreibens v. 5.10.2006.
[5] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 178a AO Rz. 16.
[7] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 178a AO Rz. 14; positiv auch die Erfahrungen lt. Bernhardt, Verrechnungspreise, 2. Aufl. 2017, 615ff.; s. aber auch Schmieszek, in HHSp, AO/FGO, § 178a AO Rz. 12, der darauf hinweist, dass die Zahl der APAs verleichsweise gering ist.

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