Rz. 8

Da die ZKostV im Wesentlichen nur Gebührentatbestände, Gebührensätze und Vorschriften über Auslagenersatz enthält, gelten im Übrigen die allgemeinen kostenrechtlichen Vorschriften der §§ 817 VwKostG v. 23.6.1970[1] i. d. F. von Art. 41 EGAO. §§ 1822 VwKostG gelten für die nach der ZKostV zu erhebenden Kosten nicht[2]; an ihre Stelle treten die Vorschriften der AO über Anforderung, Erstattung, Stundung, Niederschlagung, Erlass, Zahlungsverjährung, Vollstreckung und Rechtsbehelfe. Auf Kosten sind keine Zinsen und Säumniszuschläge zu erheben[3].

[1] BGBl I 1970, 821.

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