(1) Von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen sind befreit:
2. |
die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, |
3. |
die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen. |
(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
(3) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(4) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
1. |
Bundesanstalt für Bodenforschung, |
2. |
Physikalisch-Technische Bundesanstalt, |
3. |
Bundesanstalt für Materialprüfung, |
4. |
Bundessortenamt, |
5. |
Deutsches Hydrographisches Institut, |
6. |
Bundesamt für Schiffsvermessung, |
Bis 31.12.2008:
7. |
See-Berufsgenossenschaft. |
Vom 01.01.2009 bis 11.03.2011:
8. |
Bundesamt für Strahlenschutz. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen