Rz. 35a

Voraussetzung für die Anwendung des § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO ist, dass eine Änderung einer Steuerfestsetzung erfolgen soll und diese Änderung ohne Berücksichtigung des § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO zulässig wäre. Es muss also ein Änderungstatbestand vorliegen und es darf noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sein. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist auf den Zeitpunkt der Änderung der Steuerfestsetzung zu beurteilen. Sollte das zur USt ergangene Urteil des BFH v. 25.4.2013[1] so zu verstehen sein, dass es auf den Zeitpunkt des Ergehens der geänderten Rechtsprechung ankommt, also ein danach erfolgender Ablauf der Festsetzungsfrist der Änderung nicht entgegensteht, wird dem nicht zugestimmt. Eine Änderung einer Steuerfestsetzung ist grundsätzlich, unabhängig davon, ob ein Vertrauensschutz eingreift oder nicht, nur zulässig, wenn die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Ausnahmen davon müssten, wie bei § 174 Abs. 4 S. 3 AO, gesetzlich geregelt sein. Das ist für § 176 AO nicht der Fall.

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