Rz. 12

Abs. 2 regelt den Fall, dass die Daten der Finanzbehörde elektronisch übermittelt und richtig verarbeitet wurden, diese Daten aber zulasten des Stpfl. unrichtig sind. Nach Abs. 1 hat eine Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids zu erfolgen, wenn die übermittelten Daten richtig waren, aber nicht oder unrichtig verarbeitet wurden. Abs. 2 regelt demgegenüber den Fall, dass die Daten zwar so, wie sie übermittelt wurden, verarbeitet worden sind, dass diese Daten aber sachlich unrichtig sind. Die nach § 93c AO übermittelten Daten gelten nach § 150 Abs. 7 S. 2 AO grundsätzlich als Angaben des Stpfl. und damit als Bestandteil seiner Steuererklärung. Der Stpfl. wird nach § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO von der mitteilungspflichtigen Stelle über den Inhalt der übermittelten oder noch zu übermittelnden Daten informiert. Der Stpfl. kann dann nach § 150 Abs. 7 S. 2 AO in seiner elektronischen Steuererklärung in einem besonderen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben machen. Diese Angaben haben zur Folge, dass der Steuerbescheid nach § 155 Abs. 4 S. 3 AO nicht mehr vollständig automationsgestützt erlassen werden darf. Vielmehr hat eine Prüfung des Steuerfalls zu erfolgen. Trotzdem kann es vorkommen, dass der Steuerfall automationsgestützt unter Verwendung der unrichtigen verwendeten Daten durchgeführt wird. Das kann der Fall sein, weil der Stpfl. nicht rechtzeitig vor Abgabe seiner Steuererklärung über den Inhalt der übermittelten Daten informiert worden ist, oder weil er die erhaltene Information nicht mit seinen eigenen Daten abgeglichen hat; hierzu trifft ihn keine Verpflichtung. Der Stpfl. kann also darauf vertrauen, dass die übermittelten Daten richtig und vollständig sind. Abs. 2 dient dazu, in diesen Fällen einen Rechtsverlust des Stpfl. zu verhindern. Die elektronische Übermittlung und Verarbeitung der Daten ohne weitere Prüfung durch einen Finanzbeamten dient der Erleichterung der Arbeitsabläufe in der Finanzbehörde, setzt den Stpfl. aber der Gefahr aus, dass zu seinen Ungunsten unrichtige Daten ohne weitere Prüfung in der Steuerfestsetzung berücksichtigt werden. Abs. 2 soll verhindern, dass der Stpfl. nur wegen der Optimierung der Arbeitsabläufe in der Finanzverwaltung einen Rechtsverlust erleidet.

 

Rz. 13

Die Änderungsvorschrift des Abs. 2 überschneidet sich weitgehend mit § 173 AO. Wenn die übermittelten Daten unrichtig sind, dürften hinsichtlich der "richtigen Daten" in aller Regel "neue Tatsachen" i. S. d. § 173 AO vorliegen. Da die Änderung nach § 175b Abs. 2 AO nur zugunsten des Stpfl. erfolgen kann, liegt eine Überschneidung mit § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor. Die Änderung nach § 173 AO zugunsten des Stpfl. setzt voraus, dass diesen kein grobes Verschulden trifft. Das kann in den Fällen des § 175b Abs. 2 AO zweifelhaft sein, da der Stpfl. nach § 93c Abs. 1 Nr. 3 AO regelmäßig von dem Inhalt der übermittelten Daten informiert worden ist. Es könnte also als grobes Verschulden ausgelegt werden, wenn er in seiner Steuererklärung keine abweichenden Angaben nach § 150 Abs. 7 S. 2 AO gemacht hat. Dies würde aber einen erheblichen Teil der Erleichterung für den Stpfl., die in dem neuen Verfahren liegt, zunichtemachen, da er dann die von der mitteilungspflichtigen Stelle übermittelten Daten im Einzelnen überprüfen müsste. Das wäre keine Erleichterung gegenüber dem bisherigen Verfahren, in dem er die Daten selbst ermitteln und erklären musste. § 175b Abs. 2 AO ermöglicht es dem Stpfl. daher, ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden eine Richtigstellung der Steuerfestsetzung zu erreichen.

 

Rz. 14

Die Änderungsvorschrift des Abs. 2 greift nur ein, wenn die nach § 93c AO übermittelten Daten als solche des Stpfl. gelten. Das ist nach § 150 Abs. 7 S. 2 AO der Fall, wenn der Stpfl. in der nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder Datensatz keine abweichenden Angaben gemacht hat. Die Daten müssen von der mitteilungspflichtigen Stelle der Finanzbehörde mitgeteilt und von dieser in der Steuerfestsetzung berücksichtigt worden sein. Ob die Berücksichtigung im Rahmen des maschinellen Verfahrens oder durch eine manuelle Steuerfestsetzung durch den Finanzbeamten erfolgte, ist ohne Bedeutung. Die Vorschrift unterscheidet insoweit nicht. Wesentlich ist nur, dass eine Datenübermittlung nach § 93c AO erfolgt ist. Außerdem müssen diese Daten in die Steuerfestsetzung eingegangen sein. Sind die übermittelten Daten zwar unrichtig, sind sie aber nicht unrichtig in die Steuerfestsetzung eingegangen, besteht kein Anlass zur Änderung der Steuerfestsetzung. Weitere Voraussetzung ist, dass die übermittelten Daten zulasten des Stpfl. unrichtig waren und daher zu einer zulasten des Stpfl. unrichtigen Steuerfestsetzung geführt haben. Das ist nur der Fall, wenn und soweit sie sich auf die festgesetzte Steuer ausgewirkt haben. Ob dies der Fall ist, ist unter Anwendung des § 177 AO zu ermitteln. Die Frage eines etwaigen Verschuldens der mitteilungspflichtigen Stelle, der Finanzbehörde und/oder des Stpfl. daran, dass unrichtige D...

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