Rz. 6

Die Regelung für internationale Verständigungs- und Schiedsverfahren ist durch Gesetz v. 21.12.1993[1] eingefügt worden. Sie tritt in Kraft hinsichtlich der Durchbrechung der Bestandskraft für alle am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes am 30.12.1993 noch anhängigen Verfahren, für die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für alle an diesem Tag noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.

Durch Gesetz v. 2.6.2021[2] wurde in S. 1 der Geltungsbereich der Vorschrift auf Vorabverständigungsvereinbarungen nach § 89a AO ausgedehnt und in S. 2 der Ablauf der Festsetzungsfrist an die einvernehmliche rückwirkende Anwendung einer Vorabverständigungsvereinbarung geknüpft. Die Neuregelung gilt ab 9.6.2021. Vorabverständigungsvereinbarungen nach § 89a AO sind erst bei Anträgen möglich, die ab dem 9.6.2021 bei der zuständigen Behörde eingehen.

[1] BStBl I 1994, 50.
[2] BStBl I 2021, 787.

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