Rz. 57

Abs. 1 setzt weiter voraus, dass der Sachverhalt zuungunsten eines oder mehrerer Stpfl. mehrfach berücksichtigt worden ist. Bei der Prüfung, ob die widerstreitenden Steuerfestsetzungen zuungunsten des Stpfl. erfolgt sind, sind nur die steuerlichen Folgen dieser Steuerfestsetzungen selbst zu berücksichtigen. Unbeachtlich für die Anwendung des Tatbestands des § 174 Abs. 1 AO ist es daher, wenn die ungünstigen steuerlichen Auswirkungen in den Folgejahren korrigiert werden (z. B. bei einer Aktivierung durch Abschreibungen in den Folgejahren; Progressionswirkungen). Dieses Ergebnis folgt aus dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung, das es verbietet, die Wirkungen mehrerer Veranlagungszeiträume zusammenzufassen.

 

Rz. 58

Unbeachtlich ist es auch, wenn die Steuerfestsetzung selbst zwar ungünstig für den Stpfl. ist, mittelbar für ihn aber günstige Folgen hat. Ob die widerstreitende Steuerfestsetzung zuungunsten des Stpfl. erfolgt, ist nur nach dem Inhalt der betreffenden Steuerfestsetzungen, nicht nach etwaigen mittelbaren oder unmittelbaren Folgen zu entscheiden.

 

Rz. 59

Maßgebend ist der Regelungsgehalt des Steuerbescheids, d. h. der in Bestandskraft erwachsende Ausspruch über die Höhe der Steuer. In Verlustjahren wird diese Steuer mit 0 EUR festgesetzt, sodass keine Festsetzung zuungunsten des Stpfl. erfolgt sein kann. Ist etwa in einem solchen Verlustjahr eine Einnahme unrichtigerweise zum zweiten Mal erfasst und daher der Verlust niedriger, ist § 174 AO nicht anwendbar, weil der Ansatz der Einnahme (als unselbstständige Besteuerungsgrundlage) und die Höhe des Verlusts nicht in Bestandskraft erwachsen. Eine widerstreitende Steuerfestsetzung kann dann aber in dem Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag liegen (zulasten des Stpfl. zu niedrig gestellter Verlust).[1]

[1] Ebenso v. Wedelstädt, in Gosch, AO/FGO, § 174 AO Rz. 37; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, zu § 174 AO Rz. 11.

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