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Die Vorschrift wurde durch Gesetz das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens eingefügt.[1] Nach Art. 97 § 9 Abs. 4 EGAO ist die Vorschrift erstmals anwendbar auf Steuerbescheide und gleichgestellte Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 erlassen worden sind. Der Begriff "erlassen" bezieht auch Änderungen des Steuerbescheids ein; ab 1.1.2017 gilt die Vorschrift daher auch bei der Änderung von Steuerbescheiden. In zeitlicher Hinsicht maßgebend ist nur der Zeitpunkt, zu dem der Steuerbescheid erlassen wird, nicht der Zeitraum, für den er Geltung hat. Die Vorschrift ist daher auch auf den Erlass und die Änderung von Steuerbescheiden für Zeiträume vor dem 1.1.2017 anzuwenden, wenn der Erlass oder die Änderung nach dem 31.12.2016 erfolgt. "Erlassen" oder "geändert" ist ein Steuerbescheid in dem Zeitpunkt, in dem er wirksam wird. Das ist nach § 124 AO der Zeitpunkt, zu dem der Steuerbescheid bzw. der Änderungsbescheid nach § 122 AO, § 122a AO, § 123 AO bzw. dem VwZG tatsächlich bekanntgegeben wird oder als bekanntgegeben gilt. Der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung bzw. der Aufgabe zur Post ist nicht entscheidend.

[1] G. v. 18.7.2016, BStBl I 2016, 694.

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