Rz. 235

Sachlich erstreckt sich der Umfang der Aufhebung oder Änderung nur soweit, als die bekannt gewordene Tatsache oder das Beweismittel reichen. Es tritt im Gegensatz zur Rechtslage nach der RAO keine Gesamtaufrollung des ganzen Steuerfalls ein. Deshalb sind auch die von der Rspr. zur RAO entwickelten Bagatallgrenzen für die Änderung (Tatsachen von einigem Gewicht) nicht mehr anwendbar.[1] Der Wortlaut des § 173 Abs. 1 AO, wonach der Steuerbescheid zu ändern ist, "soweit Tatsachen…" regelt unzweideutig, dass steuerliche Folgerungen nur aus den neuen Tatsachen gezogen werden können. So kann im Rahmen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 AO nicht zusätzlich berücksichtigt werden, dass ein Benennungsverlangen nach § 160 AO nicht erfüllt wurde. Neue Tatsachen können nur solche sein, die bereits bei Wirksamwerden des Steuerbescheids vorlagen, aber unbekannt sind. Ein Benennungsverlangen vor diesem Zeitpunkt ist der Finanzbehörde naturgemäß nicht unbekannt. Ein danach erfolgtes Benennungsverlangen lag im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vor. Die Nichterfüllung des Benennungsverlangens ist daher keine "neue Tatsache" i. S. d. § 173 AO. § 173 AO und § 160 AO sind unabhängig voneinander, so dass § 160 AO nicht im Rahmen des § 173 AO angewandt werden kann.[2] Möglich ist nur eine Saldierung im Rahmen des § 177 AO. Zeitliche Schranke für die Änderung ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 169 AO.

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