Rz. 234

Als Rechtsfolge bestimmt § 173 Abs. 1 AO, dass die Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist. Zu den Begriffen "Aufhebung" und "Änderung" vgl. Rz. 16. Die Aufhebung und Änderung der Steuerfestsetzung hat von Amts wegen zu erfolgen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Auch bei Aufhebung oder Änderung zugunsten des Stpfl. ist kein Antrag erforderlich. Die Aufhebung oder Änderung nach § 173 AO steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. § 173 Abs. 1 AO drückt dies eindeutig dadurch aus, dass die Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern "sind".[1] Die Pflicht zur Änderung ist sachgerecht, da die Richtigstellung sachlich unrichtiger Steuerfestsetzungen nicht im Ermessen der Steuerbehörde stehen sollte.

 

Rz. 234a

Auch wenn die Voraussetzungen des § 173 AO vorliegen, kann die Änderung des Steuerbescheids zu Lasten des Stpfl. nach Treu und Glauben unzulässig sein, so dass die Finanzbehörde ihre Forderung nicht mehr verfolgen kann. Angesichts des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung kann der Grundsatz von Treu und Glauben aber allenfalls in Sonderfällen die Festsetzung der gesetzlich entstandenen Steuer verhindern. Das ist der Fall, wenn das Vertrauen des Stpfl. in ein bestimmtes Verhalten der Finanzbehörde nach dem allgemeinen Rechtsgefühl in so hohem Maße schutzwürdig ist, dass die genannten Grundsätze demgegenüber zurücktreten müssen. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Stpfl. im Vertrauen auf das Verhalten der Verwaltung disponiert hat. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Finanzbehörde und der Stpfl. zur endgültigen Erledigung eines Rechtsstreits übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt bzw. der Stpfl. den Rechtsbehelf zurückgenommen hat, dann die Finanzbehörde den Fall aber wieder aufgreift und erneut einen den Stpfl. belastenden Steuerbescheid über dieselben Sachverhalte erlässt.[2]

Angesichts der engen Voraussetzungen des Tatbestands von Treu und Glauben ist es andererseits kaum denkbar, dass dieser Grundsatz eine Änderung der Steuerfestsetzung zugunsten des Stpfl. verhindert. So wird die Finanzverwaltung kaum "schutzwürdig" i. d. S. sein; auch erscheint eine "Disposition im Vertrauen auf das Verhalten des Stpfl." durch die Finanzbehörde als ausgeschlossen.

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rz. 104.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge